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Vergehen
Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19, Absatz 1 (Geldstrafe oder bis drei Jahre Freiheitsstrafe), im PDF (2023) auf Seite 18
Schwerer Fall
Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19, Absatz 2 (mindestens ein Jahr), im PDF (2023) auf Seite 19
Wer auch nur einen Krümel weitergibt, übergibt illegale Betäubungsmittel an jemand anderen. Dabei muss nicht einmal Geld fliessen (wenn verkauft wird, erhöht das die Strafe). Wer mehr als 100’000 Franken Umsatz oder 10’000 Franken Gewinn gemacht hat, gilt als schwerer Fall.
Bevor etwas Gras oder ein Piece verschenkt werden soll: Gut überlegen, ob diese Handlung beobachtet werden kann (also nie in der Öffentlichkeit) und sie nicht einfach so gestehen. Wer wirklich dealen will, sollte sich Kosten und Nutzen genau durchrechnen. Auf lange Sicht lohnt es sich meistens nicht.
Wer ein Vergehen begangen hat, wird mit Busse und Geldstrafe (in Tagessätzen, je nach Einkommen) oder Freiheitsstrafe bestraft. Dazu kommt ein Eintrag im Strafregister. Wer Gewinn gemacht hat, kann zu einer Gewinnrückzahlung verpflichtet werden, auch wenn schon alles vom Staat beschlagnahmt wurde.
Das BetmG verbietet alle Handlungen rund um Produkte mit mindestens 1.0 % THC. Als Norm sieht das BetmG die Illegalitätsstufe «Vergehen» vor. Nur der Konsum und die Vorbereitungshandlungen dafür sind weniger illegal («Übertretungen», siehe wenig illegal und normal illegal).
Wer im Verdacht steht, Hasch oder Gras weitergegeben zu haben, wird von der Polizei härter angefasst als die Konsumierenden, hat doch diese Person wahrscheinlich ein Vergehen begangen. Damit sind viel mehr Untersuchungshandlungen möglich, wie erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Test, Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft. Aus Zeitgründen wird aber nicht immer das volle Programm durchgezogen.
Bereits das Weitergeben eines Krümels Hasch genügt. Sobald Material mit mindestens 1.0 % THC die Hand wechselt, selbst wenn es unentgeltlich geschieht, gelangt man in diese Illegalitätsstufe, ebenso für das Weitergeben von Hanfsamen, aus denen Pflanzen mit mindestens 1.0 % THC wachsen können.
Kann die Polizei einer Person die Weitergabe beweisen (einfach so zugeben sollte das niemand), dann erstellt sie ein umfangreiches Protokoll und verzeigt die Betroffenen. Meistens stellt dann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl aus. 2020 wurden 5’122 Menschen 6’181 solche Vergehen vorgeworfen.
Bei einem kleinen Vergehen kann dies so aussehen (Weitergabe von ein paar Gramm): Busse 400 Franken und Kosten 470 Franken. Das ist also ähnlich wie bei einer Konsumstrafe. Dazu kommt nun noch eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je 100 Franken. Während die ersten 870 Franken bezahlt werden müssen, gibt es bei den Geldstrafen häufig eine Probezeit, zum Beispiel zwei Jahre. Wenn die Verurteilten sich in dieser Zeit keine ähnlichen illegalen Handlungen, also andere Vergehen, zu Schulden kommen lassen, müssen sie diese 1’200 Franken nicht bezahlen. Wird jemand rückfällig, kann die Justiz diese bedingte Geldstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe umwandeln, die dann bezahlt werden muss.
Ausserdem wird die Strafe nun nicht nur lokal gespeichert, sondern auch im gesamtschweizerischen Strafregister eingetragen. Damit ist die Verurteilung für viele Amtsstellen jahrelang direkt einsehbar und weitere Strafen können so schweizweit immer höher ausfallen. Wird ein Strafregisterauszug benötigt, zum Beispiel für eine neue Arbeitsstelle, steht dort das Vergehen drin: «Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz» – dies bereits für die Weitergabe von ein paar Gramm. Bei einem solchen Eintrag denken Arbeitgebende schnell an einen Drogendealer. Dabei ging es doch nur um ein Geschenk unter Freunden.
Wer mit Cannabis handelt, also Umsatz macht und Gewinn erzielt, muss mit noch höheren Strafen rechnen. Je mehr jemand handelt, desto höher fällt tendenziell die Strafe aus.
Dazu kommt eventuell noch eine Verpflichtung im Urteil, dass der «Gewinn» zurückbezahlt werden muss – selbst dann, wenn die Polizei Lager, Bargeld und Konten beschlagnahmt hat. Damit ist für viele das ganze Betriebskapital weg und somit häufig auch der «Gewinn». So gibt es denn auch einige, die nach dem Urteil einen legalen Job annehmen und dann über Jahre hinweg jeden Monat 200 Franken abzahlen müssen: von einem Gewinn, den sie gar nie hatten oder nicht mehr haben.
Die höchste Stufe der Hanf-Kriminalität erreicht, wer in die Kategorie «Schwerer Fall» (schweres Vergehen, Verbrechen) kommt. Dazu braucht es entweder eine Bande (das wird selten angewendet) oder Gewerbsmässigkeit (dies kommt häufig vor). «Gewerbsmässigkeit» ist ein schwammiger Begriff, aber das Bundesgericht hat entschieden, dass diese Stufe bei einem Umsatz von 100’000 Franken oder einem Gewinn von 10’000 Franken erreicht wird (der Zeitraum spielt dabei kaum eine Rolle, die Verjährungsfristen für Vergehen liegen bei 10 oder 15 Jahren). Wer dealt und davon leben will, erreicht solche Summen bereits nach Wochen, spätestens nach Monaten.
Gilt ein Tatbestand als schwerer Fall, muss mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug gerechnet werden, dazu kommen natürlich noch Busse, Verfahrenskosten, Untersuchungskosten und Gewinnrückzahlung.
Wer wiederholt beim Cannabis-Dealen ertappt wird, kann durchaus auf Strafen von drei, fünf oder in Einzelfällen sieben Jahren kommen. Diese Strafen müssen Verurteilte zum grössten Teil auch absitzen, während die kleineren Strafen für Ersttäter oder Ersttäterinnen (bis 24 Monate Freiheitsentzug) häufig bedingt mit einer mehrjährigen Probezeit ausgesprochen werden.
Wer wegen eines Vergehens verurteilt wird und keinen Schweizer Pass hat, muss zusätzlich mit einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Ausschaffung rechnen. Ab welcher Strafhöhe dies zum tragen kommt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt sehr von den Einzelheiten des konkreten Falles ab.
Neben Amsterdam (geduldeter Verkauf / Opportunitätsprinzip), hat sich auch in Barcelona (geduldete Cannabis Social Clubs) ein Modell für einen quasi legalen Cannabishandel gebildet. Eine richtige Legalisierung ist in Teilstaaten der USA erfolgt (wobei die USA als Ganzes nicht mitgezogen sind). Uruguay baute als erster Staat einen legalen Cannabismarkt auf, Kanada folgte Mitte 2018.
Wir zeigen hier einige Beispiele für kleinere und grössere Strafen wegen Vergehen. Letztlich ist das ja die wichtigste Unterscheidung bei illegalen Handlungen rund um THC: Ist es für den Eigengebrauch? Dann handelt es sich um eine Übertretung. Oder ist es zur Weitergabe an jemand anderen? Dann handelt es sich um ein Vergehen. Vereinfacht und unpräzis kann man sagen, die Unterscheidung von Konsum und Handel entspricht ungefähr der Unterscheidung von Übertretung und Vergehen. Ganz genau gesagt ist entscheidend, ob illegales Material die Hand wechselt (egal ob gegen Geld oder gratis). Das ist der springende Punkt.
Bei grösseren Hanffällen geschieht es häufig (kann aber auch mal reine Konsumierende treffen): Die Polizei verhaftet eine verdächtige Person. Dann wird eine solche Checkliste ausgefüllt.
Bei einem Verdacht auf ein Vergehen wird häufig auch eine erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt: Fingerabdrücke, Abstrich Wangenschleimhaut (WSA, DNA-Profil) u.a. Hier eine entsprechende Verfügung, wenn auch mit einigem Durcheinander: Bei Erfassungsgrund ist die Rede von einer Übertretung, beim Strafartikel wird BetmG 19 erwähnt. Das entspricht sich nicht: 19 = Vergehen, 19a = Übertretung. Auf alle Fälle zeigt das Dokument, wie schnell man bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung landet, auch wenn man nur ein paar Hanfsamen für sich importiert hat. Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung
Nicht jeder Verdacht auf Handel wird durch die Untersuchung bestätigt. Manchmal muss die Staatsanwaltschaft einsehen, dass es sich halt doch nur um Konsum und Vorbereitungshandlungen gehandelt hat. Dann erhält die angeschuldigte Person eine Einstellungsverfügung (im Faksimile angekündigt). Aber Achtung: Auch wenn sie Einstellungsverfügung heisst, wird hier nur der Verdacht auf Handel fallen gelassen. Für den Konsum erhält man trotzdem noch eine Busse (plus Gebühren).
Darunter verstehen wir Bestrafungen in der Höhe von einem bis 30 Tagessätzen.
Darunter verstehen wir Bestrafungen in der Höhe von 31 bis 90 Tagessätzen.
Darunter verstehen wir Bestrafungen ab 90 Tagessätzen.
Die meisten Konsumierenden kaufen ihre THC-haltigen Produkte. Die Verkaufenden machen sich dabei massiv strafbar – denn das BetmG ist ein scharfes Gesetz.
Natürlich verfolgen wir auch die internationale Entwicklung, aber nicht im Detail. Deshalb veröffentlichen wir nur ab und zu etwas zu diesem Thema. Berichte in den Medien sollte man sehr kritisch aufnehmen – wir wissen, wie schwierig es nur schon ist, in einem Land einen Überblick sowohl über die rechtliche Lage wie auch über die konkrete Repression zu erarbeiten.
Die Cannabis-Abstimmungen vom 8. November 2016 in verschiedenen Bundesstaaten der USA sind sehr positiv ausgefallen. Von fünf Abstimmungen zu Genusshanf wurden vier angenommen. Mit Kalifornien ist nun auch ein Schwergewicht mit dabei. Die vier Urnengänge zu «medical cannabis» gingen alle positiv aus. Das ist ein sehr gutes Resultat, das viele Hoffnungen wecken könnte…
Überschattet werden die Ergebnisse aus den Bundesstaaten durch die Wahl des neuen US-Präsidenten, dessen Umfeld klar gegen eine Cannabislegalisierung ist. Ob die neue Bundesregierung nun die Bundesstaaten weiterhin in der Cannabisfrage gewähren lässt oder das Rad der Zeit auch hier zurückdrehen möchte, müssen wir abwarten. Die Äusserungen des baldigen US-Präsidenten sind, wie in vielen anderen Bereichen, widersprüchlich.
Aus dem Webupdate vom 10.11.2016: «Am 8. November wurde in neun US-Bundesstaaten neben der Präsidentschaft auch über Cannabis abgestimmt. In Arkansas, Florida, Montana und North Dakota ging es um die medizinische Nutzung und alle Vorlagen wurden erfolgreich angenommen!
Einen Schritt weiter wollten Arizona, Kalifornien, Maine, Massachusetts und Nevada gehen. Hier fanden Abstimmungen über die Legalisierung des allgemeinen Konsums statt (recreational use, also Freizeitkonsum). Ausser in Arizona (52.1% Nein) wurden auch diese Abstimmungen alle gewonnen - ein grosser Erfolg!» (fs)
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