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Im Kanton Zürich werden die Fälle von Hanfsamenimporten zum Teil ohne Vorladung, dafür mit einem kurzen Fragebogen bearbeitet. Speziell ist hier: Selbst in einer Polizeibehörde kann es leicht abweichende Varianten von Dokumenten geben, wie diese Briefe und Fragebögen der Kantonspolizei Zürich zeigen. Klar, die Unterschiede sind in den Details zu finden (etwa bei „A-Post“ und „A-Prioritaire“), aber doch erstaunlich für eine Behörde.
An diesem Beispiel sieht man, wie lange es von einer Übertretung bis zum Strafbefehl dauern kann (hier mehrere Jahre). Fast wären die Übertretungen verjährt (dies tun sie nach drei Jahren). Die Busse (250 Franken) liegt im üblichen Rahmen, die Gebühren und Kosten sind eher hoch, so dass der Rechnungsbetrag schliesslich auf 800 Franken zu stehen kommt.
Es ging eigentlich nur um eine geringfügige Menge (straffrei), aber leider machte der Betroffene eine Aussage zu seinem bisherigen Konsum (strafbar). In Basel-Stadt gibt es für dies zwar keine Busse, aber auch die Einstellung eines solchen Verfahrens (leichter Fall) kommt auf über 300 Franken zu stehen. In den Akten sieht man sehr schön, wie viele Informationen bei der Polizei über einen solchen Bagatell-Vorfall gesammelt werden.
Hier führte eine Aussage eines anderen Beschuldigten dazu, dass Gehilfenschaft beim Handel vermutet wurde. Auch das Mithelfen beim Abpacken ist ein Vergehen, wie der Handel selber auch. Der Strafbefehl ist sehr ausführlich und zeigt klar auf, wie die Staatsanwaltschaft diesen Fall im Detail einschätzte: Als Vergehen, welches mit 30 Tagessätzen zu ahnden ist (und im Strafregister eingetragen wird).
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