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Der Zoll beschlagnahmt nicht nur Hanfsamen, auch im Ausland bestellter Hasch oder wie in diesem Fall Gras bleiben dort hängen. Auch wenn es hier nur um eine geringfügige Menge (bis 10 Gramm) geht, wird die bestellende Person dennoch befragt. Immerhin nur schriftlich befragt und nicht vorgeladen. Aber eine geringfügige Menge Cannabis ist doch straffrei? Ja, aber nur, wenn sie dem eigenen Konsum dienen soll. Sonst ist der Besitz ein Vergehen (mit Strafregistereintrag)! Nur wenn klar wird, dass das Bestellte dem eigenen Konsum hätte dienen sollen, bleibt dieser Import straffrei. Vergangenen Konsum sollte man nicht gestehen (das bringt nur das Strassenverkehrsamt auf den Plan).
Dies ist das erste uns bekannte polizeiliche Formular, das sich ganz dem Thema „straffreier Besitz von Cannabis bis 10 Gramm“ widmet:
Die Hanfsamenverfolgung läuft weiterhin und wir haben deswegen viele Anfragen. Hier drei Beispiele für Bestrafungen von Hanfsamenimporten. Die ersten beiden stehen für den unteren Bereich der Bestrafungshöhe (200 bzw. 250 Franken inkl. Gebühren). Der obere Rand liegt bei gegen 1'000 Franken.
Das dritte Beispiel ist speziell. Hier wurde die erste abgefangene Lieferung und die zweite Ersatz-Lieferung des Hanfsamenhändlers als zwei unabhängige Übertretungen gewertet und so ergab dies eine Standardbusse des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich, wie wenn es die zweite Übertretungsbusse wäre (200 Busse plus 250 Gebühren, also 450 Franken). Dieses Problem, dass die erste Lieferung abgefangen wurde und dann auf Nachfrage hin die Händler eine zweite Lieferung losschickten, die ebenfalls abgefangen wurde, gab und gibt es immer wieder. Sie scheinen aber eher selten als zwei unabhängige Übertretungen gezählt zu werden. Es geht ja tatsächlich auch eher um eine Bestellung.
Im Kanton Zürich werden die Fälle von Hanfsamenimporten zum Teil ohne Vorladung, dafür mit einem kurzen Fragebogen bearbeitet. Speziell ist hier: Selbst in einer Polizeibehörde kann es leicht abweichende Varianten von Dokumenten geben, wie diese Briefe und Fragebögen der Kantonspolizei Zürich zeigen. Klar, die Unterschiede sind in den Details zu finden (etwa bei „A-Post“ und „A-Prioritaire“), aber doch erstaunlich für eine Behörde.
Die Fragebögen gibt es vor allem in Zürich und Baselland. Weiter verbreitet sind bei den Hanfsamenimportfällen nach wie vor die polizeilichen Vorladungen. Hier ein Beispiel aus dem Aargau (in Form einer „Zweiten Vorladung“; wer z. B. wegen Ferienabwesenheit die erste Vorladung nicht befolgt, erhält dann eine solche zweite).
An diesem Beispiel sieht man, wie lange es von einer Übertretung bis zum Strafbefehl dauern kann (hier mehrere Jahre). Fast wären die Übertretungen verjährt (dies tun sie nach drei Jahren). Die Busse (250 Franken) liegt im üblichen Rahmen, die Gebühren und Kosten sind eher hoch, so dass der Rechnungsbetrag schliesslich auf 800 Franken zu stehen kommt.
Es ging eigentlich nur um eine geringfügige Menge (straffrei), aber leider machte der Betroffene eine Aussage zu seinem bisherigen Konsum (strafbar). In Basel-Stadt gibt es für dies zwar keine Busse, aber auch die Einstellung eines solchen Verfahrens (leichter Fall) kommt auf über 300 Franken zu stehen. In den Akten sieht man sehr schön, wie viele Informationen bei der Polizei über einen solchen Bagatell-Vorfall gesammelt werden.
Hier führte eine Aussage eines anderen Beschuldigten dazu, dass Gehilfenschaft beim Handel vermutet wurde. Auch das Mithelfen beim Abpacken ist ein Vergehen, wie der Handel selber auch. Der Strafbefehl ist sehr ausführlich und zeigt klar auf, wie die Staatsanwaltschaft diesen Fall im Detail einschätzte: Als Vergehen, welches mit 30 Tagessätzen zu ahnden ist (und im Strafregister eingetragen wird).
THC-Spuren im Blut genügen für eine Verurteilung. Hier ein typischer Strafbefehl beim ersten Mal. Auch hier kostet es schon über 3'000 Franken, ausserdem gibt es einen Eintrag im Strafregister.
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