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Hier führte eine Aussage eines anderen Beschuldigten dazu, dass Gehilfenschaft beim Handel vermutet wurde. Auch das Mithelfen beim Abpacken ist ein Vergehen, wie der Handel selber auch. Der Strafbefehl ist sehr ausführlich und zeigt klar auf, wie die Staatsanwaltschaft diesen Fall im Detail einschätzte: Als Vergehen, welches mit 30 Tagessätzen zu ahnden ist (und im Strafregister eingetragen wird).
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