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Darf ich bekifft Auto fahren?

Die Verkehrsregelnverordnung

In Kraft getreten ist die letzte Änderung am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter dem Punkt «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»:

«Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sich dabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.»

In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Wenn diese nachgewiesen wird, ist das ein Vergehen und wird dementsprechend bestraft, dazu kommt ein befristeter Ausweisentzug und anschliessend das Verfahren beim Strassenverkehrsamt (siehe auch hier).

Der Nachweis im Blut

Wenn man nun das Blut mit modernen Methoden ausmisst, kann man dort die Höhe des psychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm pro Milliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro Liter Blutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kann man den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.) Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehr als 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4 Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert null sein bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Nanogramm pro Milliliter). Mit der damals eingeführten Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer noch so geringen Menge von THC im Blut für die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Damit ist es viel einfacher geworden, die THC-Konsumierenden zu kriminalisieren.

Was ist im Blut enthalten?

So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahren unter Drogen-/Medikamenteneinfluss»:

«THC-Plasmakonzentrationen von einem Mikrogramm pro Liter und grösser lassen bei Gelegenheitskonsumenten auf einen mässigen Cannabiskonsum innerhalb der letzten vier Stunden schliessen. Bei starken Konsumenten können solche Konzentrationen allerdings bis zu zwei Tagen nach dem letzten Konsum beobachtet werden.»

Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist, nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, sondern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm.

Was bedeutet das für THC-Konsumierende?

Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben. Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahrtauglich, ausser sie würden drei Tage vor dem Autofahren aussetzen mit Kiffen. Hier sehen wir deutlich, dass der Nullgrenzwert weit über das Ziel hinausgeht, nur die fahruntauglichen Kiffenden aus dem Verkehr zu ziehen. Er verunmöglicht das Autofahren für regelmässige THC-Konsumierende, selbst wenn sie immer eine Nacht zwischen Konsum und Fahren legen!

Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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