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thc_recht:sh3232 [2011/10/27 22:18] – [Die Hoffnung wird leider nicht erfüllt] sos | thc_recht:sh3232 [2014/07/07 17:10] – sos | ||
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- | Tja, es ist also schwierig. Aber wenn man einen netten Richter oder eine nette Richterin hat, kann man vielleicht durch einen guten Eindruck mit Straffreiheit oder einer Verwarnung statt einer Busse davonziehen (siehe dazu auch «[[thc_recht/ | + | Tja, es ist also schwierig. Aber wenn man einen netten Richter oder eine nette Richterin hat, kann man vielleicht durch einen guten Eindruck mit Straffreiheit oder einer Verwarnung statt einer Busse davonziehen (siehe dazu auch [[thc_recht/ |
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Wenn die Richtenden in unserem Land diese beiden Artikel 19 a) 2. und 19 b) etwas lockerer auslegen würden und zum Beispiel alle Mengen Haschisch und Gras unter 100 Gramm als «leichte Fälle» bzw. «geringfügige Mengen» anschauen würden (was sie ja auch sind), wären 90 Prozent der Probleme einfach gelöst. Doch dafür müssten die Richtenden wohl noch intensiv weitergebildet werden. Bis dann bleiben diese beiden Artikel Bestimmungen, | Wenn die Richtenden in unserem Land diese beiden Artikel 19 a) 2. und 19 b) etwas lockerer auslegen würden und zum Beispiel alle Mengen Haschisch und Gras unter 100 Gramm als «leichte Fälle» bzw. «geringfügige Mengen» anschauen würden (was sie ja auch sind), wären 90 Prozent der Probleme einfach gelöst. Doch dafür müssten die Richtenden wohl noch intensiv weitergebildet werden. Bis dann bleiben diese beiden Artikel Bestimmungen, | ||
- | ====== Hier folgt der entsprechende " | ||
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- | ====== Gibt es keine Ausnahmen von der Strafbarkeit? | ||
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- | ==== Zwei Artikel, die Hoffnung wecken ==== | ||
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- | Trotz dieses umfassenden Verbotes von THC-Produkten und THC-Konsum gibt es zwei «gute» Artikel in diesem Gesetz, die dieses totale Verbot ein wenig relativieren: | ||
- | ==== Artikel 19 a) 2. ==== | ||
- | «In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.» | ||
- | Dieser «kann»-Artikel wird vom Richter frei, nach seinem Ermessen, angewendet (oder auch, häufiger, nicht angewendet). | ||
- | ==== Artikel 19 b) ==== | ||
- | «Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.» | ||
- | Diese Vorschrift ist eigentlich zwingend. | ||
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- | ==== Die Richterinnen und Richter entscheiden ==== | ||
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- | Jedoch: was eine «geringfügige Menge» oder ein «leichter Fall» ist, ist ebenfalls dem Richterermessen überlassen. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich hat diese beiden Artikel am Telefon so kommentiert: | ||
- | «Der jeweilige Richter hat zu entscheiden, | ||
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- | ==== Die Hoffnung wird leider nicht erfüllt ==== | ||
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- | Tja, es ist also schwierig. Aber wenn man einen netten Richter oder eine nette Richterin hat, kann man vielleicht durch einen guten Eindruck mit Straffreiheit oder einer Verwarnung statt einer Busse davonziehen (siehe dazu auch Seite 7, «Verwarnung»). Jedenfalls: Wenn du aussagst (besser wäre schweigen...), | ||
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- | ==== Eine Lösung wäre möglich ==== | ||
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- | Wenn die Richtenden in unserem Land diese beiden Artikel 19 a) 2. und 19 b) etwas lockerer auslegen würden und zum Beispiel alle Mengen Haschisch und Gras unter 100 Gramm als «leichte Fälle» bzw. «geringfügige Mengen» anschauen würden, wären 90 Prozent der Probleme einfach gelöst. Doch dafür müssten die Richtenden wohl noch intensiv weitergebildet werden. Bis dann bleiben diese beiden Artikel Bestimmungen, | ||