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Gibt es keine Ausnahmen von der Strafbarkeit?

Zwei Artikel, die Hoffnung wecken

Trotz dieses umfassenden Verbotes von THC-Produkten und THC-Konsum gibt es zwei «gute» Artikel in diesem Gesetz, die das totale Verbot ein wenig relativieren:

[Artikel 19 a) 2.]

«In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.»

Dieser «kann»-Artikel wird vom Richter frei, nach seinem Ermessen, angewendet (oder auch, häufiger, nicht angewendet).

[Artikel 19 b)]

«Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.»

Diese Vorschrift ist eigentlich zwingend.

Das Weiterreichen des Joints: Achtung Jugendliche!

Wer Hasch und Gras für den gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt (man gibt einen Joint in die Runde oder wirft ein Piece auf, damit jemand einen Joint baut) ist nicht strafbar, wenn es um eine geringfügige Menge Hasch oder Gras geht («geringfügig» ist allerdings Auslegungssache des Gerichtes). Doch das gilt nur, wenn es sich um Erwachsene handelt. Sind Jugendliche dabei, macht man sich eines Vergehens schuldig! (Der Konsum der einzelnen Personen kann als Übertretung bestraft werden.)

Die Richterinnen und Richter entscheiden

Jedoch: was eine «geringfügige Menge» oder ein «leichter Fall» ist, ist ebenfalls dem Richterermessen überlassen. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich hat diese beiden Artikel am Telefon so kommentiert: «Der jeweilige Richter hat zu entscheiden, was als leichter Fall gilt. Die Richter sind dafür ausgebildet. Es liegt also vollständig im Richterermessen, was als leichter Fall zu qualifizieren ist. Es ist nie ein leichter Fall gegeben, wenn etwas gefunden wird, oder der/die Kontrollierte zugibt, im Besitz zu sein. Also wird (mindestens in Zürich) ein leichter Fall nur angenommen, wenn jemand einen Joint rauchend erwischt wird, und glaubhaft machen kann, keine weiteren verbotenen Substanzen zu besitzen (Filzen, evtl. Hausdurchsuchung) und auch den Joint von einem unbekannten, mysteriösen Dritten (der sich unterdessen wieder entfernt hatte) gratis angeboten bekommen hat. Im Falle von Kauf, oder auch nur schon Besitz, würden eben diese Handlungen bestraft.» Ob dies vom damaligen Gesetzgeber so gedacht war, kann man bezweifeln.

Die Hoffnung wird leider nicht erfüllt

Tja, es ist also schwierig. Aber wenn man einen netten Richter oder eine nette Richterin hat, kann man vielleicht durch einen guten Eindruck mit Straffreiheit oder einer Verwarnung statt einer Busse davonziehen (siehe dazu auch Verwarnungen). Jedenfalls: Wenn du aussagst (besser wäre schweigen…), solltest du in diese Richtung aussagen: einmaliger, erstmaliger Konsum; Kleinstmengen; allfällige Weitergabe an mitkiffende Wesen kostenlos und niemals an unter 18-Jährige. Du kannst dich auch auf die beiden obigen BetmG-Artikel berufen. Eigentlich müssen sie dir beweisen, dass es anders ist. Deine Aussage ist dabei das wichtigste Beweismittel.

Eine Lösung wäre möglich

Wenn die Richtenden in unserem Land diese beiden Artikel 19 a) 2. und 19 b) etwas lockerer auslegen würden und zum Beispiel alle Mengen Haschisch und Gras unter 100 Gramm als «leichte Fälle» bzw. «geringfügige Mengen» anschauen würden (was sie ja auch sind), wären 90 Prozent der Probleme einfach gelöst. Doch dafür müssten die Richtenden wohl noch intensiv weitergebildet werden. Bis dann bleiben diese beiden Artikel Bestimmungen, die nur sehr selten angewendet werden. Leider.

Zuletzt geändert: 2014/07/07 17:10

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