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Nun liegen acht Jahrgänge der Schweizer Hanf-Repression in der neuen Zählweise vor. Übertretungen ahnden die Polizeien heutzutage zu einem Drittel mit Ordnungsbussen. Doch die Verzeigungen machen immer noch die Mehrheit aus. Die Verfolgung von Hanfprodukten und Hanfkonsumierenden geht ungebremst weiter. Über 45’000 Menschen werden rund um Hanf-Konsum verfolgt, dazu kommen etwa 7’000 Verfahren wegen Weitergabehandlungen – jedes Jahr.
Die seit Oktober 2013 eingeführten Ordnungsbussen (OB) haben sich also etabliert, wie wir auf den beiden Grafiken oben gesehen haben. Das Parlament hatte sie im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verankert, in den Artikeln 28b bis 28l.
Bald werden diese Bestimmungen aufgehoben und ins totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) und die dazugehörige Ordnungsbussenverordnung (OBV) überführt. Im März 2016 hatte das Parlament das OBG verabschiedet. In diesem werden OB-Bestimmungen aus 17 verschiedenen Gesetzen (vor allem dem Strassenverkehrsgesetz) zusammengefasst. Unter dem Punkt 10 ist das Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Im OBG ist festgehalten, dass die Kantone weiterhin die Behörden bestimmen müssen, die OB ausstellen dürfen. Im Allgemeinen liegt das Mindestalter für eine OB bei 15 Jahren, beim BetmG wird es auf 18 Jahre festgelegt. Wer jünger ist und polizeilich auffällt, wird immer verzeigt. Im OBG ist ausserdem aufgeführt, wie OB erteilt werden und die Formulare aussehen sollen, sowie dass Beschuldigte das ordentliche Verfahren wählen können. Grundsätzlich dürfen nur Übertretungen mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die konkreten illegalen Handlungen, die dann mit einer OB bestraft werden können, werden nun aber nicht mehr im Gesetz aufgeführt, sondern in der bundesrätlichen OBV.
Im April 2017 wurde der Entwurf der OBV des Bundesrates in die Vernehmlassung geschickt. Im Kapitel X, Betäubungsmittelgesetz, wird nun, als erster und bisher einziger Punkt für dieses Gesetz, die Neufassung der Hanf-Ordnungsbussen definiert: «Unbefugter, vorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)». Der Bussenbetrag dafür liegt bei 100 Franken. Die Vernehmlassung dauert noch bis Mitte August 2017. Wenn keine grossen Änderungen mehr vorgenommen werden, will der Bundesrat das totalrevidierte OBG zusammen mit der neuen OBV auf den 1. Januar 2018 in Kraft setzen.
Ob diese Zügelei nun zu einer schweizweit einheitlichen Handhabung führt? Es bleibt zweifelhaft. Die kantonale Anwendung ist enorm verschieden, weiter gibt es auch Unterschiede je nach Beamten und Situation.
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