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+ | ====== Verfassung sagt: Wir dürfen kiffen ====== | ||
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+ | **«Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.» Dieser Artikel 10, Absatz 2 unserer Bundesverfassung gibt uns das Recht, unser Leben selber zu gestalten – auch in Bezug auf THC-Konsum.** | ||
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+ | ===== Ein Professor spricht Klartext ===== | ||
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+ | Peter Albrecht, Professor in Basel und Bern, hat schon einiges über das Thema Strafrecht publiziert. In der Ausgabe 6/2004 des «plädoyer», | ||
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+ | «Woher nimmt eigentlich der Staat das Recht, jemandem den Gebrauch gewisser Stoffe wie Heroin, Kokain oder Cannabis zu verbieten? | ||
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+ | ===== Aber Drogen verursachen doch gesellschaftliche Kosten? ===== | ||
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+ | Diesem Argument kann der Professor nicht viel abgewinnen. Der Schutz der «Volksgesundheit», | ||
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+ | Auch wir meinen, allfällige Kosten könnten ja über Besteuerung oder Lenkungsabgaben von den Konsumierenden zurückgefordert werden. Das Strafrecht, das ein sehr scharfes Instrument darstellt, ist dafür eben nicht nötig und auch nicht erlaubt. Das Strafrecht darf nur dort zum Zuge kommen, wo die Rechte anderer Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden. | ||
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+ | Aber Albrecht bleibt nicht beim Konsum stehen – auch Handlungen, die anderen den Konsum ermöglichen, | ||
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+ | ===== Die Gerichte sollen flexibler werden ===== | ||
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+ | Albrecht beklagt weiter die «masslose Sonderjustiz, | ||
+ | Wir meinen, dass dies sicherlich beim Konsum und Vorbereitungshandlungen möglich wäre. Sagt doch Artikel 19 a) 2, dass das Verfahren in leichten Fällen eingestellt werden kann und Artikel 19 b) des BetmG fordert sogar, dass beim Umgang mit geringfügigen Mengen keine Strafbarkeit gegeben ist. Hier hätten die Gerichte einen grossen Handlungsspielraum, | ||
+ | Albrecht beklagt denn auch die «Verweigerungshaltung» der Richterschaft gegenüber dem Recht und die Geringschätzung, | ||