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Immer unangenehm ist dieses behördliche Eindringen in die Privatsphäre. Bei Verdacht auf Konsum sollte es keine Hausdurchsuchung geben, bei Verdacht auf Weitergabe hingegen schon. Doch gibt es hier ein grosses Ermessen – und wenn eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Handel halt nur Konsumtätigkeiten zu Tage fördert, dann gibt es eben dafür eine Busse.
Unten finden sich drei Beispiele für einen Hausdurchsuchungsbefehl. Die Polizei braucht diesen, um eine Wohnung oder andere private Räumlichkeiten zu durchsuchen. Bei Verdacht auf eine Übertretung wird selten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Bei Verdacht auf ein Vergehen hingegen kann es schnell zu einer Hausdurchsuchung kommen, weil der zuständige Staatsanwalt diese anordnet. Bereits das Bestellen einiger Hanfsamen kann dazu bereits ausreichen. Ohne Hausdurchsuchungsbefehl darf die Polizei nur in Wohnungen eindringen, wenn „Gefahr in Verzuge“ ist. Dieser schwammige Begriff lässt der Polizei also eine Art Hintertüre offen.
Die Polizei sollte eine Quittung über die beschlagnahmten, sichergestellten Gegenstände ausstellen. Denn ob diese illegal sind und definitiv eingezogen und vernichtet werden, oder ob das Beschlagnahmte wieder zurück gegeben werden muss, kann nur von der Justiz entschieden werden.
Protokolle über Hausdurchsuchungen können so aussehen:
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