Die Verschiebung der Ordnungsbussenvorschriften

Hier findet sich die Geschichte zu der Verschiebung der Ordnungsbussenvorschriften aus dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ins Ordnungsbussengesetz (OBG) bzw. die Ordnungsbussenverordnung (OBV).

Ordnungsbussen sind Realität

Die seit Oktober 2013 eingeführten Ordnungsbussen (OB) haben sich etabliert und machen etwa einen Drittel der Konsumverfolgung aus. Das Parlament hatte sie im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verankert, in den Artikeln 28b bis 28l.

Neues Ordnungsbussengesetz

Bald werden diese Bestimmungen aufgehoben und ins totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) und die dazugehörige Ord­nungs­bussen­verordnung (OBV) überführt. Im März 2016 hatte das Parlament das OBG verabschiedet. In diesem werden OB-Bestimmungen aus 17 verschiedenen Gesetzen (vor allem dem Strassenverkehrsgesetz) zusammengefasst. Unter dem Punkt 10 ist das Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Im OBG ist festgehalten, dass die Kantone weiterhin die Behörden bestimmen müssen, die OB ausstellen dürfen. Im Allgemeinen liegt das Mindestalter für eine OB bei 15 Jahren, beim BetmG wird es auf 18 Jahre festgelegt. Wer jünger ist und polizeilich auffällt, wird immer verzeigt. Im OBG ist ausserdem aufgeführt, wie OB erteilt werden und die Formulare aussehen sollen, sowie dass Beschuldigte das ordentliche Verfahren wählen können. Grund­sätzlich dürfen nur Übertretungen mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die konkreten illegalen Handlungen, die dann mit einer OB bestraft werden können, werden nun aber nicht mehr im Gesetz aufgeführt, sondern in der bundesrätlichen OBV.

Vernehmlassung OB-Verordnung

Im April 2017 wurde der Entwurf der OBV des Bundesrates in die Vernehmlassung geschickt. Im Kapitel X, Betäubungsmittelgesetz, wird nun, als erster und bisher einziger Punkt für dieses Gesetz, die Neufassung der Hanf-Ordnungsbussen definiert: «Unbefugter, vorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)». Der Bussenbetrag dafür liegt bei 100 Franken. Die Vernehmlassung dauert noch bis Mitte August 2017. Wenn keine grossen Änderungen mehr vorgenommen werden, will der Bundesrat das totalrevidierte OBG zusammen mit der neuen OBV auf den 1. Januar 2018 in Kraft setzen.

Ob diese Zügelei nun zu einer schweizweit einheitlichen Handhabung führt? Es bleibt zweifelhaft. Die kantonale Anwendung ist enorm verschieden, weiter gibt es auch Unterschiede je nach Beamten und Situation.

Nachtrag Ende 2017

Die Ordnungsbussen sollen ja vom BetmG in das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) bzw. die dazugehörige Ordnungsbussenverordnung (OBV) gezügelt werden. Die Vernehmlassung für die OBV ist vorüber, aber die Kantone sprachen sich gegen ein Inkrafttreten per 1.1.2018 aus – so war es vom Bundesrat angekündigt worden. Der Termin sei zu früh, einige plädierten für den 1.1.2019, oder auch dafür, das Ganze erst ein Jahr nach der definitiv erstellten Ordnungsbussenliste einzuführen. Sie bräuchten diese Zeit für die ganzen Umstellungen. Das kann also noch dauern.

Nachtrag Anfang 2019

Das neue OBG und die neue OBV werden am 1.1.2020 in Kraft treten.

Ältere Zusammenfassung

Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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