Do you speak English? → Go to our English page!
Die Bestimmungen zur Geldwäscherei sollen verunmöglichen, dass illegale Gelder wieder in den legalen Geldkreislauf zurückkehren können. Alle, die dabei helfen, sollen bestraft werden:
«Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.»
So heisst es im Strafgesetzbuch (Artikel 305bis). Für Konsumierende bestehen hier keine Probleme. Doch wer mit Hasch oder Gras Handel treibt, hat früher oder später das Problem, dass das illegale Bargeld, das häufig aus kleinen Noten besteht, unauffällig in den normalen Geldkreislauf zurückgeschleust werden muss.
Eine Einzahlung auf das persönliche Konto, so erkannte das Bundesgericht, ist im Normalfall nicht als Geldwäscherei zu werten, da die Gelder ja nach wie vor aufgefunden und beschlagnahmt werden können. Doch wer kleinere Noten in grössere wechselt, der macht sich der Geldwäscherei schuldig. Dabei ist nur entscheidend, dass das Geld aus einer illegalen Handlung stammt – der Betrag ist egal.
Wenn also eine Kioskangestellte jemandem ein Pack Zigaretten verkauft und weiss, dass die acht Franken aus einem kriminellen Akt stammen, dann macht sie sich der Geldwäscherei strafbar.
Auch eine Anwaltsperson, die einen Verdächtigen verteidigt und Geld annimmt, von dem sie annehmen muss, es stamme aus einem Verbrechen, könnte so wegen Geldwäscherei angeklagt werden.
Doch bisher sind kaum solche Bagatellfälle wie der mit der Kioskfrau oder Fälle von Verteidigern, die angeklagt wurden, bekannt geworden. Möglich wären sie. Die Zukunft wird zeigen, wie weit die Strafverfolgungsbehörden hier gehen wollen.
Jedenfalls sind einige Anwälte und Anwältinnen nicht bereit, Menschen zu verteidigen, die ihr Geld mit grösster Wahrscheinlichkeit nur dank illegalen Geschäften erlangt haben, auch wenn es nur um Cannabisverkauf geht. Ihre Karriere ist ihnen wichtiger. In der Praxis hat der Geldwäscherei-Artikel jedoch für die Handeltreibenden keine überragende Bedeutung. Die Strafen wegen der Haupthandlungen (eben dem Verkauf von Gras oder Hasch) sind so hoch, dass es nicht mehr auf den Tatbestand Geldwäscherei ankommt.
Doch das Umfeld der Täterschaft, zum Beispiel ein Handwerker, der eine grössere Indooranlage einrichtet, kann mit Hilfe dieser Bestimmung kriminalisiert werden. Auch ein Autokauf kann natürlich als Geldwäscherei angesehen werden.
Generell müsste jede grössere Geldüberweisung überprüft werden, denn es ist ja nie ausgeschlossen, dass ein Produkt mit illegal erwirtschafteten Geldern bezahlt wird. Unter Aufsicht stehen zurzeit aber vor allem die Geldinstitute (Banken, Postfinance), die ihre Kundschaft genau identifizieren und alle verdächtigen Geldbewegungen der Meldestelle für Geldwäscherei bekannt geben müssen.
Nichts mehr verpassen! Folge uns auf Social Media: