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Wie häufig werden Handeltreibende verzeigt?

Neue Statistik vom BFS

Seit zwei Jahren gibt nun das Bundesamt für Statistik BFS die Zahlen zur Cannabisrepression heraus.

Die neue Unterscheidung zwischen Übertretungen und Vergehen macht mehr Sinn – Erstere werden mit Busse und Gebühren (Total ein paar hundert Franken) bestraft, während Letztere zusätzlich mit Geldstrafe/Tagessätzen oder Freiheitsstrafe, sowie einem Eintrag im Strafregister geahndet werden.

Sehr viele Vergehen werden geahndet

Die Grafik zeigt, dass über 7’000 Menschen wegen eines Cannabis-Vergehens polizeilich erfasst wurden, sowohl 2009 wie auch 2010. Und wir sehen, dass das Wachstum 2009/2010 mit 5% beachtlich war.

Straftaten wurden gar gegen 8’000 pro Jahrgang gezählt, auch hier mit einem Wachstum von 5%.

Übertretung oder Vergehen?

Wir können es nicht genug betonen: Wer für sich alleine Haschisch und Gras produziert, kauft, besitzt und dann alleine oder mit Erwachsenen zusammen konsumiert, begeht eine Übertretung. Die Strafe dafür ist üblicherweise eine Busse in der Höhe von ein paar hundert Franken (inkl. Gebühren). Es gibt keinen Eintrag im Strafregister.

Wer nur schon ein halbes Gramm verschenkt oder mit Jugendlichen zusammen raucht, begeht ein Vergehen. Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, mit Eintrag im Strafregister. Also: lieber ein Kilo für sich alleine besitzen, als 0.1 Gramm verschenken!

Der schwere Fall

Wenn nun jemand mit seinem illegalen Tun die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (was bei Cannabis seit 1991 laut Bundesgericht nicht mehr möglich ist), als Mitglied einer Bande handelt, einen grossen Umsatz (laut Bundesgericht 100’000 Franken), einen erheblichen Gewinn (10’000 Franken) erzielt oder – und das ist eine Neuerung – in oder um Ausbildungsstätten für Jugendliche Betäubungsmittelhandel betreibt, gilt das als schwerer Fall. Hier liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Das kann dann bis 20 Jahre hinaufgehen.

Was genau Handel in «unmittelbarer Umgebung» von Ausbildungsstätten bedeutet (drei Meter, 100 Meter?), werden die Gerichte entscheiden müssen.

Statistik Cannabis-Vergehen 2009 und 2010

Tatbestände wegen Cannabis-Vergehen in der Schweiz, 2009 und 2010



Hier folgt der entsprechende "alte" Text, der bis 30.6.2011 gültig war.

Wie häufig werden HändlerInnen verzeigt?

Spät kommt sie, aber sie kommt

Der Handel schien die Untersuchungsbehörden über Jahre nicht gleich zu interessieren wie der Konsum. Lange waren die Handelsverzeigungen ungefähr konstant. Das Jahr mit dem höchsten Wert an Verzeigungen war 1987 zu verzeichnen mit beinahe 3’000 Anzeigen wegen Handels. Seither sind es fast konstant jedes Jahr etwas über 2’000 Verzeigungen. In den Jahren 2002 und 2003 sehen wir nun aber, dass die Polizei massiv gegen die Läden vorgegangen ist und 2003 erstmals über 3’500 Handeltreibende verzeigt hat. Eine sprunghafte Steigerung, die aufzeigt, dass nun die Repressionsorgane den früher unklaren Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» gerichtlich geklärt hatten und ans Aufräumen gingen.

Viel mehr Gras- als Haschverkaufende

Die Verlagerung vom Hasch- zum Grasverkaufen lässt sich hier ebenfalls gut ablesen. Im ungefähr gleichen Rahmen sind mit Aufkommen der Hanfläden auch die Schwarzmarkt-Aktivitäten auf der Gasse zusammengebrochen und der Handel auf der Gasse hatte nicht mehr viel zu melden. Doch erstmals seit bald einem Jahrzehnt haben die Verzeigungen wegen Haschischhandels von 2002 auf 2003 wieder, wenn auch nur leicht, zugenommen – jetzt wird wieder vermehrt Haschisch aus Marokko importiert. Mit dem Zerschlagen der «neuen» Hanfläden sind die «alten» Handeltreibenden wieder im Geschäft aktiv. Die nächsten Jahrgänge der Repressionsstatistik werden zeigen, ob das anhält.

Tarnung ist angesagt

Dort wo die Repression gewütet hat läuft ein guter Teil des Handels wieder auf der Gasse ab. Oder die Grasverkaufenden tarnen sich besser und gehen (wieder) in den Untergrund, machen bei sich zu Hause im kleineren Kreis weiter, oder tarnen ihren Cannabishandel als Videothek, als Buchladen, als Kleiderladen, als Weinladen. Oder machen gar keinen Laden auf, sondern mieten irgendwo ein Atelier und eröffnen dort eine Art Underground-Coffee Shop. Oder eröffnen einen Club und verkaufen nur an die Mitglieder (die über 18 Jahre alt sein müssen und denen man vertraut). Solche verdeckten Aktivitäten können sehr viel länger (und vor allem stressfreier) laufen als die Hanfläden, die sich ja mit ihrer Öffentlichkeit den Untersuchungsbehörden auf dem Serviertablett angeboten hatten. Faktisch ermöglichen Polizei und Justiz also, dass wieder Menschen mit grösserer krimineller Energie vom Hanfhandel profitieren können.

Verfolgung Handeltreibende in Zahlen 1974 bis 2006

Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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