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Die meisten Joints rauchen wir ohne dass das Betäubungsmittelgesetz einfährt. Trotzdem werden zehntausende Kiffende pro Jahr wegen Hanfgenusses verzeigt. Wer sich mit dieser Möglichkeit frühzeitig auseinandersetzt, hat bessere Karten, wenn diese unschöne Möglichkeit Realität wird. Natürlich ist es mühsam, sich mit all den zugehörigen Fragen auseinanderzusetzen. Aber wer unvorbereitet in ein Strafverfahren gerät, macht häufig viele Fehler – die Geld und den sauberen Leumund kosten können. Und da wir jeden Tag, an dem wir Hasch oder Gras besitzen, illegal sind, sollte man sich mit den harten Fakten auseinandersetzen.
Im Strafverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung, das heisst, bis zum gesetzlichen Nachweis deiner Schuld wird vermutet, dass du unschuldig bist. Dies ist ein Menschenrecht, das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt wird. Dir müssen somit alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände durch die Untersuchungsorgane nachgewiesen werden. Für den Nachweis dieser Umstände genügen oft Indizien oder Anhaltspunkte. Wenn du nicht sicher bist, ob du aussagen möchtest, verweigere die Aussage. Auf jeden Fall: Erfinde keine Geschichten – du machst dich so nur unglaubwürdig und später wird dir deine vielleicht richtige Geschichte nicht mehr abgenommen.
Die Polizei ist berechtigt, dich anzuhalten, um die Personalien zu überprüfen. Der Beamte muss dir seinen Ausweis zeigen. Wenn er ihn dir nur flüchtig unter die Nase hält, bestehe darauf, dass er ihn dir nochmals zeigt, damit du Name und Dienstgrad lesen und dir merken kannst. Du musst deine Personalien richtig angeben, sonst machst du dich strafbar (trag Identitätskarte/Pass/Ausweis auf dir). Zur Klärung deiner Identität genügt die Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse. Zu weiteren Aussagen bist du nicht verpflichtet, denn hier beginnt bereits das Verhör. Alle Aussagen, die du jetzt machst, können (und werden!) später gegen dich verwendet werden. Leiste keinen körperlichen Widerstand, das ist immer zwecklos und zu deinen Ungunsten.
Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht (z. B. Besitz von Haschisch), ist die Polizei berechtigt, dich, auch gegen deinen Willen, zu filzen. Unter Filzen fallen das Durchsuchen von Kleidern und Handtaschen sowie Untersuchungen (z. B. Abnahme von Blutproben, Untersuchung von Körperöffnungen). Bei körperlichen Untersuchungen hast du das Recht auf Beizug eines Arztes oder einer Ärztin. Als Frau kannst du verlangen, von einer Frau durch- bzw. untersucht zu werden. Grundsätzlich darf das Filzen nicht in der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Wenn du dich weigerst, hast du aber damit zu rechnen, dass du mit auf den Posten musst.
Bei Verdacht auf eine Straftat können sämtliche Gegenstände, die dazu dienen können, die Straftat aufzudecken oder mit denen eine Straftat begangen werden soll, beschlagnahmt werden. Der unter Strafe stehende Konsum von Betäubungsmitteln wie Haschisch oder Gras reicht für deren Beschlagnahme aus. Auch die Ausweisschriften können beschlagnahmt werden, wenn die Untersuchungsorgane davon ausgehen, dass du dich einem Strafverfahren durch Flucht entziehen willst. Ohne konkrete Vorwürfe müssen sie dir deine Ausweise nach der Kontrolle jedoch zurückgeben. Für beschlagnahmtes Material gibt dir die Polizei in der Regel eine Quittung. Bekommst du diese nicht automatisch, verlange danach.
Bei der Einvernahme darf deine Willensfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Das heisst, du darfst weder misshandelt noch darf dir gedroht werden. Es darf keine Einvernahme gemacht werden, wenn du übermüdet oder völlig bekifft bist. Es darf dir auch nicht vorgespielt werden, dass andere Personen gegen dich ausgesagt haben. Bist du der Auffassung, die Einvernahme sei unter Druck erfolgt, so verlange, dass dies im Protokoll festgehalten oder notfalls ein Arzt gerufen wird. Lies die Protokolle immer genau durch, bevor du sie unterschreibst. Eine einmal unterzeichnete Aussage kann (und wird, wenn möglich) gegen dich verwendet werden, auch wenn sie nicht stimmt. Bist du der Sprache nicht mächtig (Tessin, Welschschweiz), verlange einen Übersetzer oder eine Übersetzerin. Neu hast du das Recht auf eine Anwaltsperson bereits bei der ersten Einvernahme. Die Kosten dafür musst du aber meistens selber bezahlen.
Die Polizei braucht einen Hausdurchsuchungsbefehl, um deine Wohnung zu durchsuchen. Verlange den Dienstausweis und den Hausdurchsuchungsbefehl, bevor du einen Beamten in deine Wohnung lässt. Der Hausdurchsuchungsbefehl muss folgende Punkte beinhalten: Datum, Zweck der Untersuchung, Name des durchsuchenden Beamten, Bezeichnung der zu untersuchenden Räume, genaue Beschreibung allenfalls zusätzlich zu öffnender spezieller Behältnisse. Die Hausdurchsuchung muss tagsüber und möglichst schonend für die Betroffenen vorgenommen werden. Protestiere, wenn die Polizei zu forsch vorgeht. Ohne einen schriftlichen Befehl oder in der Nacht sind Hausdurchsuchungen nur möglich, wenn du bei einer Straftat beobachtet wirst oder Gefahr im Verzuge ist.
Es liegt in deinem Interesse, Briefe und Gerichtsurkunden entgegenzunehmen, da dir darin wichtige gesetzliche und behördliche Fristen zur Wahrung deiner Rechte gesetzt und Rechtsmittel aufgeführt werden. Verpasst du Fristen, hast du die Anordnungen akzeptiert. Es ist also sehr wichtig, dir bei Erhalt amtlicher Post sofort die Fristen zu merken und in dieser Zeit abzuklären: Soll ich gegen meine Busse Einsprache erheben (nur möglich innerhalb der Frist!) oder sie lieber bezahlen?
Die Polizei kann dich für maximal 24 Stunden vorläufig festnehmen, wenn ein Tatverdacht gegen dich besteht. Wenn du beim Kiffen erwischt worden bist, dies zugibst und dich ausweisen kannst, wirst du nur ausnahmsweise festgenommen. Nach der Einvernahme und Aufnahme des Protokolls sollte dich die Polizei eigentlich wieder laufen lassen, es sei denn, du stehst im Verdacht, mit Hasch oder Gras gehandelt oder solche Produkte vermittelt zu haben. Wirst du nach der ersten Einvernahme nicht freigelassen, muss zur Anordnung der weiteren Haft ein Haftbefehl gegen dich vorliegen. Eine Ausnüchterung darf nur zu deinem oder zum Schutz anderer Personen durchgeführt werden (und wäre beim blossen Bekifftsein wohl unverhältnismässig). Die Ausnüchterung ist bis zum nächsten Morgen, längstens aber während 48 Stunden zulässig.
Die Polizei ist verpflichtet, immer die mildeste Massnahme anzuwenden. Handschellen dürfen nur angelegt werden, wenn du dich tätlich widersetzt, zu fliehen versuchst oder gefährlich scheinst, z. B. wenn du eine Waffe getragen hast, jemanden tätlich angegriffen hast oder dich selbst gefährden würdest. Wenn du längere Zeit auf dem Posten festgehalten wirst und Kinder oder Haustiere zu versorgen hast, muss die Polizei deine nächsten Familienangehörigen benachrichtigen, damit diese deine Aufgaben übernehmen. Tun sie dies nicht, kannst du verlangen, dass die Polizei die Fürsorgebehörden benachrichtigt. Die Polizei darf dich nur ins Gefängnis oder vor Gericht bringen, wenn du einem Aufgebot zum Vollzug einer Gefängnisstrafe oder einer Vorladung des Gerichtes nicht Folge geleistet hast oder ein Zuführungsgesuch vorliegt (z. B. wenn du flüchtig bist). Nach ersten Abklärungen des Sachverhaltes und Überprüfung der Personalien sollte dich die Polizei wieder gehen lassen, wenn nicht deine Festnahme verfügt wurde.
Liegt ein Antrag auf Untersuchungshaft vor, hast du das Recht, deinen Anwalt oder deine Anwältin zu kontaktieren. Kennst du keine Anwaltsperson persönlich, kannst du das Anwaltspikett verständigen. Wenn dein gesundheitlicher Zustand (Verletzungen, Schmerzen, Krankheit usw.) ärztliche Behandlung erfordert, so verlange nach einem Arzt oder einer Ärztin. Verlange auch ein Arztzeugnis, wenn du daraus später Rechte ableiten willst.
Wirst du in Untersuchungshaft gesetzt, muss der Jugendanwalt (bis zum 18. Altersjahr) oder das Zwangsmassnahmengericht (ab 18 Jahren) innert 48 Stunden die Haft verfügen. Die Untersuchungshaft ist nur begründet, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht auf eine Straftat (keine Bagatellfälle wie z. B. Kiffen, sondern z. B. Verdacht auf Handel mit Cannabisprodukten) besteht. Zusätzlich muss Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Ausführungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Du kannst jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, wenn du meinst, dass die obigen Gründe nicht mehr gegeben sind.
Weitere Informationen finden sich in folgendem Buch:
Standardwerk zum Thema Strafuntersuchung der «edition 8», ISBN 978-3-85990-161-2. Lesen!
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