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Grundsätzlich gilt der Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln als Vergehen, also als höhere Stufe der Kriminalität. Speziell alle Handlungen wie Weitergabe, Verschenken, Verkauf und Ähnliches gelten als Vergehen.
Nur der Konsum und alle Handlungen für den Eigenbedarf (Kauf, Besitz, Anbau etc.) gelten nach BetmG als Übertretungen, also als tiefere Stufe der Kriminalität.
Eine Strafe wegen eines Vergehens wird immer im Strafregister eingetragen. Eine Strafe wegen einer Übertretung jedoch wird normalerweise nicht eingetragen.
Auch hier wieder: Die Unterscheidung zwischen Übertretung und Vergehen ist absolut zentral. Wenn die Tarnung nichts gebracht hat und die Polizei doch auf dich aufmerksam geworden ist, ist das Wichtigste, die illegalen Handlungen als Übertretungen darzustellen und auf keinen Fall als Vergehen. Also möglichst niemals Weitergabe zugeben (auch nicht Verschenken), niemals mit unter 18-Jährigen gemeinsam konsumieren (auch wenn diese den Joint bauen!), keinen Handel betreiben. Denn dies sind alles Vergehen.
Die Menge des Gefundenen spielt keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist: Ist das Illegale für dich? Oder auch für andere? Ersteres ist eine Übertretung, Letzteres ein Vergehen. Es werden praktisch nur Vergehen im Strafregister eingetragen.
Hier findest du eine offizielle und gut verständliche Übersicht über das Strafregister.
Alle haben das Recht, einen Strafregisterauszug zu verlangen, jedoch nur für die eigene Person. Arbeitgebende können also nicht selber einen solchen Auszug anfordern, sondern du musst diesen Auszug anfordern und kannst ihn dann dem/der Arbeitgebenden weiterleiten. Es ist auch möglich, jemandem eine Vollmacht zu erteilen, damit diese Person dann Auskünfte über dich einholen kann.
Verschiedene Behörden können jedoch auch ohne deine Einwilligung Einsicht in das Strafregister nehmen (Staatsanwaltschaften, Gerichte, Fremdenpolizei, Strassenverkehrsämter u. a. m.).
Um einen Auszug zu erhalten, musst du einen Antrag stellen an das Bundesamt für Justiz. Die Kosten betragen 20 Franken.
Über den obigen Link kannst du einen Auszug aus dem Strafregister per Internet bestellen. Der Auszug kann, wie bisher, als Papierauszug bestellt werden (dieser wird per Post zugestellt) oder neu auch als PDF mit einer digitalen Signatur (mit elektronischer Zustellung).
Eine bedingte Strafe wird nach der Probezeit (diese kann zwei bis fünf Jahre betragen) nicht mehr auf dem Auszug aufgeführt, bleibt aber im Strafregister gespeichert (und für verschiedene Behörden sichtbar). Nach zehn Jahren verschwindet sie dann ganz.
Eine unbedingte Strafe sieht man nicht mehr nach zwei Dritteln von: 20 Jahren (Strafe über fünf Jahre) bzw. 15 Jahren (ein bis fünf Jahre Strafe) bzw. 10 Jahren (Strafe unter einem Jahr). Wenn auch noch der letzte Drittel verflossen ist, verschwindet der Eintrag ganz.
(Das Strafregister ist aber nur eine Datenbank. Alle Polizeien führen weitere, vor allem interne, Verzeichnisse mit Verdächtigungen, Meinungen und Informationen aller Art. Zum Beispiel das Fahndungssystem RIPOL.)
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