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thc_recht:li460204 [2009/10/08 19:23] – sos | thc_recht:li460204 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Winter 2008/09: Die Inhalte des geänderten Betäubungsmittel-Gesetzes ====== | ||
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+ | Teilrevision heisst sie, aber eigentlich ist es eine umfassende Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Wir stellen die geänderten Punkte vor, vergleichen sie mit der gegenwärtigen Regelung und erklären auch die unveränderten Grundlagen. | ||
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+ | Die Abstimmenden haben am 30. November die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) angenommen. Damit wurde dieses Gesetz komplett umgepflügt. Wir haben uns die Mühe gemacht und aus dem alten Text und den geänderten Artikeln die nun geltenden Paragrafen zusammengestellt. In Kraft treten wird die Teilrevision am 1.7.2011. | ||
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+ | Unser Artikel greift die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzestext auf und erklärt die Formulierungen im Gesetz. Diese gelten für THC, aber natürlich auch für viele andere illegale Substanzen. Zum Schluss fassen wir die zentralen Punkte knapp zusammen. | ||
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+ | ===== Sinn und Zweck ===== | ||
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+ | [Art. 1] In fünf Punkten wird der Zweck dieses Gesetzes definiert. Als erstes verlangt das BetmG die Förderung der Abstinenz, als zweites will es die Verfügbarkeit von psychoaktiven Substanzen regeln. Da ist schon der erste Widerspruch – denn ursprünglich wollte das Gesetz ja den Umgang mit solchen Stoffen regeln, da wir ohne sie nicht auskommen (vor allem im medizinischen Bereich – man denke nur an eine Operation ohne Betäubungsmittel!). Ein grosser Teil dieses Gesetzes umfasst denn auch Vorschriften, | ||
+ | Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Und die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, | ||
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+ | ===== 4-Säulen-Prinzip ===== | ||
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+ | [Art. 1 a] Auf vier Säulen soll die Drogenpolitik beruhen: Prävention, | ||
+ | Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens. | ||
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+ | ===== Begriffe ===== | ||
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+ | [Art. 2] Die illegalen psychoaktiven Stoffe werden neu in sechs Gruppen zusammengefasst. Zunächst führt das Gesetz die Betäubungsmittel auf. Dies sollen abhängigkeitserzeugende Stoffe der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sein. Dann folgen die psychotropen Stoffe: Amphetamine, | ||
+ | Als Stoffe werden Rohmaterialen wie Pflanzen und Pilze bezeichnet. Dann folgen die Präparate («verwendungsfertig»), | ||
+ | [Art. 2 a] Das Eidgenössische Departement des Innern EDI soll dann ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe erlassen. Diese Verordnung EDI ist noch nicht erschienen. Wahrscheinlich wird das EDI jegliche Stoffe mit mehr als 0.3% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definieren. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck. | ||
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+ | ===== Betäubungsmittelgestützte Behandlung ===== | ||
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+ | [Art. 3 e] Hier wird die Möglichkeit geschaffen, Betäubungsmittel zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zuzulassen. Das ist logischer Unfug: Zuerst illegalisiert man gewisse Drogen; die Menschen nehmen sie trotzdem; bekommen primär nicht durch die Substanzen, sondern durch die Repression Probleme; und dann bietet man diesen Personen diejenigen Betäubungsmittel (unter teurer ärztlicher Aufsicht) zum Konsum an, die man ihnen zunächst verboten hatte... Einfacher wäre es natürlich, alle dürften selber entscheiden, | ||
+ | Die Heroinverschreibung war natürlich die Haupttriebfeder für diese Teilrevision. Sie wird hier denn auch gesetzlich definitiv verankert (früher war sie zwei Mal für jeweils fünf Jahre ins alte BetmG hineingeflickt worden). Nun können im Prinzip auch andere illegale Stoffe (wie Kokain oder Cannabis) zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen eingesetzt werden. Ob dazu allerdings der politische Wille vorhanden ist, muss sich erst noch zeigen. Aber eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nun. | ||
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+ | ===== Gefährdung des Verkehrs ===== | ||
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+ | [Art. 3 h] Nach wie vor müssen Amtsstellen irgendeiner Art Konsumierende illegaler Substanzen den Strassenverkehrsämtern melden, wenn sie befürchten, | ||
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+ | ===== Verbotene Betäubungsmittel ===== | ||
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+ | [Art. 8] Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu [Art. 8 d] «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (wahrscheinlich mit der Definition von «mehr als 0.3% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, | ||
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+ | ===== Ausnahme vom Totalverbot ===== | ||
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+ | [Art. 8 5] Wiederum erlaubt sich das BetmG einen logischen Salto: Zunächst werden diese vier Gruppen so definiert, dass sie «weder angebaut, eingeführt, | ||
+ | Gerade der letzte Punkt, die beschränkte medizinische Anwendung, wird in der Neufassung dieses Gesetzes auf alle vier «total» verbotenen Betäubungsmittelarten ausgedehnt (früher war das nur für Heroin und LSD möglich). Damit können nun neu auch Opium und Cannabisprodukte medizinisch verwendet werden. Dieser positive Teil des BetmG wird allerdings dadurch relativiert, | ||
+ | Die genaue Auslegung dieser neuen Möglichkeit ist noch offen – es kommt hier darauf an, wie viel Druck PatientInnen und ihre ÄrztInnen machen werden. Ausserdem wird es von der Pharmaindustrie abhängen, ob sie in solche Medikamente investiert und schliesslich vom Bundesamt für Gesundheitswesen, | ||
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+ | ===== Verbotener unbefugter Umgang ===== | ||
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+ | [Art. 19 1] So ziemlich alles ist verboten (ausser eben für ÄrztInnen und deren PatientInnen, | ||
+ | Damit sind all diese Handlungen grundsätzlich illegale Vergehen. Wenn Polizei und Justiz bei jemanden solche Handlungen feststellen, | ||
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+ | ===== Der schwere Fall ===== | ||
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+ | [Art. 19 2] Wenn jemand mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt, oder als Mitglied einer Bande handelt, oder einen grossen Umsatz (laut Bundesgericht 100’000 Franken) oder einen erheblichen Gewinn (10’000 Franken) erzielt oder, und das ist eine Neuerung, in oder um Ausbildungsstätten für Jugendliche Betäubungsmittelhandel betreibt, ist das ein schwerer Fall. Hier liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Das kann dann bis 20 Jahre hinaufgehen, | ||
+ | Was genau Handel «in unmittelbarer Umgebung» von Ausbildungsstätten bedeutet (ein Meter, 100 Meter?) müssen die Gerichte entscheiden. | ||
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+ | ===== Konsum ist auch verboten ===== | ||
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+ | [Art. 19 a 1] Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist ebenfalls strafbar. Allerdings bleibt die alte Regelung, dass der Konsum und die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen (alle Tätigkeiten, | ||
+ | [Art. 19 a 2] Das BetmG redet sogar davon, dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden kann. Stattdessen kann das Gericht auch eine Verwarnung aussprechen. Diese seit langem bestehende Möglichkeit wird allerdings erst in sehr wenigen Kantonen angewendet und von den meisten Gerichten schlicht ignoriert. | ||
+ | [Art. 19 b] Weiter gibt es die Vorschrift, dass keine Strafbarkeit vorliegt, wenn man eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt. Neu gilt die Straflosigkeit aber nur noch, wenn die andere Person über 18 Jahre alt ist. | ||
+ | Mit diesen beiden Elementen könnten die Gerichte schon heute, ohne irgendwelche Legalisierungen, | ||
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+ | ===== Verschärfter «Jugendschutz» ===== | ||
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+ | [Art. 19 bis] Das Anbieten, die Abgabe und das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige ist neu eine sehr strafbare Handlung: Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten ist also ein Vergehen, mit allen oben erwähnten Folgen. Und dies auch, wenn es sich nur um das Weitergeben eines Joints handelt. Besonders der Begriff des Anbietens ist schwammig: Ist bereits der Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in Anwesenheit von Jugendlichen eine solche Straftat, oder «erst» das konkrete Weitergeben eines Joints? Hier müssen die Gerichte eine Klärung bringen. Ebenso beim Zugänglichmachen: | ||
+ | Gedacht waren diese Vorschriften natürlich gegen die bösen Dealer. Doch treffen wird es aller Voraussicht nach nicht diese, sondern andere Jugendliche (und evtl. deren THC-konsumierende Eltern). Denn wenn Jugendliche gemeinsam einen Joint rauchen, geben sie natürlich illegale Betäubungsmittel an unter 18-Jährige weiter – und machen sich damit extrem strafbar. | ||
+ | Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei. Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, | ||
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+ | ===== Auch Alkohol ist betroffen ===== | ||
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+ | [Art. 136 StGB] An der Teilrevision angehängt wurde noch ein Text, mit dem das bestehende Strafgesetzbuch geändert wird: Wer einem Kind unter 16 Jahren Alkohol oder andere gefährliche Stoffe gibt oder zur Verfügung stellt, begeht ein Vergehen (Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsentzug). Dies gilt aber nicht generell (wie bei den illegalen Betäubungsmitteln), | ||
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+ | ===== Kantonale Strafverfolgung ===== | ||
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+ | [Art. 28] Die Strafverfolgung bleibt Sache der Kantone. Das führt zu den grossen Unterschieden in der Bussenhöhe gegen Konsumierende (von der Einstellung des Verfahrens, über Ordnungsbussen in der Höhe von 50 Franken, bis zu Bussenkosten (inkl. Nebenkosten) von gegen 1’000 Franken). | ||
+ | Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden. | ||
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+ | ===== Das Gesetz im Original ===== | ||
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+ | Zurzeit gibt es noch keinen Text, der genau das geänderte BetmG wiedergeben würde. Es gibt den Text des alten Gesetzes und den Text mit den Änderungen dieser Teilrevision. Will man eine genaue Übersicht erlangen, muss man, wie wir es getan haben, die alten Stellen, die in Kraft bleiben mit den geänderten Textteilen zusammenfügen. Gerne kannst du diese 16 A3-Seiten bei uns im Büro kopieren und selber durchlesen. Oder du wartest, bis auf www.admin.ch, | ||
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+ | ===== Deine Erfahrungen interessieren uns ===== | ||
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+ | Es gibt, wie wir im Text erwähnt haben, verschiedene Punkte, die auslegungsbedürftig sind, wo die Gerichte also erst noch entscheiden müssen, was gilt. Wir sammeln nach wie vor alle Unterlagen, die mit THC& | ||
+ | (Übrigens: Für Widerhandlungen, | ||
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+ | ===== Weitere Informationen ===== | ||
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+ | Eine umfassende Darstellung der gesamten rechtlichen Lage von THC in der Schweiz wird in Zukunft unser THC-Wiki leisten. Daran kannst du gerne mitarbeiten. Und in der siebten Auflage unsere Rechtshilfebroschüre Shit happens (ca. Ende 2009 soll diese Auflage erscheinen) werden wir die zentralen Punkte aktualisiert zusammenfassen. Ausserdem bieten wir weiterhin unsere persönlichen Rechtsauskünfte an (per Telefon, Mail oder am besten bei einem Treffen). Für Mitglieder sind diese gratis, einen Termin kannst du gerne abmachen. | ||
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+ | ===== Übertretung oder Vergehen? ===== | ||
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+ | Man kann es nicht genug betonen: Wer für sich alleine Hasch und Gras produziert, kauft, besitzt und dann alleine konsumiert, begeht eine Übertretung. Die Strafe dafür ist üblicherweise eine Busse in der Höhe von ein paar hundert Franken (inkl. Gebühren). Es gibt keinen Eintrag im Strafregister. | ||
+ | Wer nur schon ein halbes Gramm verschenkt, begeht ein Vergehen. Der Strafrahmen hier ist bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, | ||
+ | Also: lieber ein Kilo für sich besitzen, als 0.1 Gramm verschenken! | ||
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+ | ===== Das Weiterreichen des Joints ===== | ||
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+ | Wer Hasch und Gras für den gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt (man gibt einen Joint in die Runde oder wirft ein Piece auf, damit jemand einen Joint baut) ist nicht strafbar, wenn es um eine geringfügige Menge Hasch oder Gras geht («geringfügig» ist allerdings Auslegungssache des Gerichtes). | ||
+ | Doch das gilt nur, wenn es sich um Erwachsene handelt. Hat es Jugendliche dabei, macht man sich eines Vergehens (siehe links) schuldig! | ||
+ | (Der Konsum der einzelnen Personen kann als Übertretung bestraft werden.) | ||
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+ | ===== Straffreies Kiffen, heute schon? ===== | ||
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+ | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden. Oder es kann von einer Strafe abgesehen werden. Oder es kann, statt einer Busse, eine Verwarnung ausgesprochen werden. Diese guten Vorschriften im BetmG werden leider kaum angewendet. Auch wenn sie im Abstimmungsbüchlein aufgeführt wurden, um die Hanf-Initiative als unnötig darzustellen! Es bräuchte mutige RichterInnen, | ||
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+ | ===== Neue Begriffe ===== | ||
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+ | Bisher gab es bezüglich Cannabis zwei Begriffe im BetmG: Einerseits das (immer verbotene) Haschisch, andererseits das Hanfkraut, das nur verboten war, wenn es der Betäubungsmittelgewinnung diente. Dieser Nachweis war für die Behörden immer wieder schwierig zu erbringen. Nach der Teilrevision gibt es nur noch einen Begriff: Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. Dieser umfasst nun Hanfpflanze, | ||