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Winter 2008/09: Die Inhalte des geänderten Betäubungsmittel-Gesetzes

Teilrevision heisst sie, aber eigentlich ist es eine umfassende Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Wir stellen die geänderten Punkte vor, vergleichen sie mit der gegenwärtigen Regelung und erklären auch die unveränderten Grundlagen.

Die Abstimmenden haben am 30. November die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) angenommen. Damit wurde dieses Gesetz komplett umgepflügt. Wir haben uns die Mühe gemacht und aus dem alten Text und den geänderten Artikeln die nun geltenden Paragrafen zusammengestellt. In Kraft treten wird die Teilrevision am 1.7.2011.

Unser Artikel greift die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzestext auf und erklärt die Formulierungen im Gesetz. Diese gelten für THC, aber natürlich auch für viele andere illegale Substanzen. Zum Schluss fassen wir die zentralen Punkte knapp zusammen.

Sinn und Zweck

[Art. 1] In fünf Punkten wird der Zweck dieses Gesetzes definiert. Als erstes verlangt das BetmG die Förderung der Abstinenz, als zweites will es die Verfügbarkeit von psychoaktiven Substanzen regeln. Da ist schon der erste Widerspruch – denn ursprünglich wollte das Gesetz ja den Umgang mit solchen Stoffen regeln, da wir ohne sie nicht auskommen (vor allem im medizinischen Bereich – man denke nur an eine Operation ohne Betäubungsmittel!). Ein grosser Teil dieses Gesetzes umfasst denn auch Vorschriften, wie denn nun Ärzte, Apothekerinnen, Zahnärzte und Veterinärinnen zu den benötigten Betäubungsmitteln kommen und wie sie solche lagern müssen. Diese Teile des Betäubungsmittelgesetzes behandeln wir in diesem Artikel nicht – solche Vorschriften sind ja auch nur für spezielle Berufsleute interessant. Für alle anderen gilt eben: Der Umgang mit diesen Stoffen ist «unbefugt» und somit illegal. Und hier ist das Ziel die Abstinenz. Aber neben diesem unbefugten Umgang gibt es eben auch einen grossen Bereich des befugten Umganges. Kein Spital, keine Zahnarztpraxis, kein Schmerzpatient kommt ohne Betäubungsmittel aus. Die Abstinenz ist also ein Fremdkörper in diesem Gesetz. Als drittes sollen Personen geschützt werden, als viertes dann die öffentliche Ordnung und schliesslich sollen mit dem Gesetz kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Und die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, um die es hier letztlich geht, ist offensichtlich gescheitert, soll aber verschärft fortgesetzt werden.

4-Säulen-Prinzip

[Art. 1 a] Auf vier Säulen soll die Drogenpolitik beruhen: Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe, sowie Kontrolle und Repression. Nachdem die Vier-Säulen-Politik ohne jegliche gesetzliche Grundlage seit Mitte der 90er-Jahre angewendet wurde, bekommt sie nun eine gesetzliche Basis. Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens.

Begriffe

[Art. 2] Die illegalen psychoaktiven Stoffe werden neu in sechs Gruppen zusammengefasst. Zunächst führt das Gesetz die Betäubungsmittel auf. Dies sollen abhängigkeitserzeugende Stoffe der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sein. Dann folgen die psychotropen Stoffe: Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine und Halluzinogene. Auch diese Unterscheidung ist offensichtlich falsch. Während Amphetamine und Kokain sehr ähnliche Wirkungen und Probleme aufweisen und in eine Kategorie gehören würden, ist Cannabis sicher kein Betäubungsmittel im klassischen Sinne. Als Stoffe werden Rohmaterialen wie Pflanzen und Pilze bezeichnet. Dann folgen die Präparate («verwendungsfertig»), die Vorläuferstoffe und die Hilfschemikalien. [Art. 2 a] Das Eidgenössische Departement des Innern EDI soll dann ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe erlassen. Diese Verordnung EDI ist noch nicht erschienen. Wahrscheinlich wird das EDI jegliche Stoffe mit mehr als 0.3% THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definieren. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der Verwendungszweck.

Betäubungsmittelgestützte Behandlung

[Art. 3 e] Hier wird die Möglichkeit geschaffen, Betäubungsmittel zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zuzulassen. Das ist logischer Unfug: Zuerst illegalisiert man gewisse Drogen; die Menschen nehmen sie trotzdem; bekommen primär nicht durch die Substanzen, sondern durch die Repression Probleme; und dann bietet man diesen Personen diejenigen Betäubungsmittel (unter teurer ärztlicher Aufsicht) zum Konsum an, die man ihnen zunächst verboten hatte… Einfacher wäre es natürlich, alle dürften selber entscheiden, was sie konsumieren wollen und der Staat greift erst dann ein, wenn jemand Probleme verursacht. Aber eben: von solch einer Politik, die die mündigen Menschen ins Zentrum stellt, ist dieses Gesetz meilenweit entfernt. Die Heroinverschreibung war natürlich die Haupttriebfeder für diese Teilrevision. Sie wird hier denn auch gesetzlich definitiv verankert (früher war sie zwei Mal für jeweils fünf Jahre ins alte BetmG hineingeflickt worden). Nun können im Prinzip auch andere illegale Stoffe (wie Kokain oder Cannabis) zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen eingesetzt werden. Ob dazu allerdings der politische Wille vorhanden ist, muss sich erst noch zeigen. Aber eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nun.

Gefährdung des Verkehrs

[Art. 3 h] Nach wie vor müssen Amtsstellen irgendeiner Art Konsumierende illegaler Substanzen den Strassenverkehrsämtern melden, wenn sie befürchten, dass diese für den Verkehr eine Gefährdung darstellen. Bei Vergehen im Strassenverkehr gilt natürlich das Strassenverkehrsgesetz mit seiner faktischen Nulltoleranz im THC-Bereich weiterhin. Und ob jemandem der Führerausweis entzogen werden soll, klären immer noch die Strassenverkehrsämter aufgrund der aktenkundigen Tatsachen (Fahren unter Drogen, regelmässiger Konsum/ Verdacht auf Sucht – siehe auch unsere dementsprechenden Artikel im Legalize it!).

Verbotene Betäubungsmittel

[Art. 8] Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu [Art. 8 d] «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet (wahrscheinlich mit der Definition von «mehr als 0.3% THC»), ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, also eine Verschärfung der Repression.

Ausnahme vom Totalverbot

[Art. 8 5] Wiederum erlaubt sich das BetmG einen logischen Salto: Zunächst werden diese vier Gruppen so definiert, dass sie «weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden» dürfen, doch dann wird die Möglichkeit definiert, dass der Bundesrat mittels Ausnahmebewilligungen diese eigentlich total verbotenen Substanzen zulassen kann, wenn es um wissenschaftliche Forschung, Arzneimittelentwicklung oder wenn es um die beschränkte medizinische Anwendung geht. Gerade der letzte Punkt, die beschränkte medizinische Anwendung, wird in der Neufassung dieses Gesetzes auf alle vier «total» verbotenen Betäubungsmittelarten ausgedehnt (früher war das nur für Heroin und LSD möglich). Damit können nun neu auch Opium und Cannabisprodukte medizinisch verwendet werden. Dieser positive Teil des BetmG wird allerdings dadurch relativiert, dass es sich wohl nur um eine sehr restriktive Zulassung handeln dürfte. Also wird es kaum möglich sein, bei Kopfweh einfach etwas Haschisch in der Apotheke kaufen zu gehen, sondern es geht eher darum, dass Todkranke ein paar Monate vor ihrem Ableben noch etwas THC schlucken dürfen. Die genaue Auslegung dieser neuen Möglichkeit ist noch offen – es kommt hier darauf an, wie viel Druck PatientInnen und ihre ÄrztInnen machen werden. Ausserdem wird es von der Pharmaindustrie abhängen, ob sie in solche Medikamente investiert und schliesslich vom Bundesamt für Gesundheitswesen, ob es die nötigen Bewilligungen restriktiv oder bereitwillig erteilt.

Verbotener unbefugter Umgang

[Art. 19 1] So ziemlich alles ist verboten (ausser eben für ÄrztInnen und deren PatientInnen, die ihre eigenen Regeln haben): Anbauen, herstellen, erzeugen, lagern, versenden, befördern, ein-, aus- und durchführen, veräussern, verordnen, verschaffen, in Verkehr bringen, besitzen, aufbewahren, erwerben, erlangen, finanzieren, die Finanzierung vermitteln, öffentlich zum Konsum auffordern oder Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum bekannt geben. Selbst das Anstaltentreffen zu diesen Tätigkeiten ist verboten. Damit sind all diese Handlungen grundsätzlich illegale Vergehen. Wenn Polizei und Justiz bei jemanden solche Handlungen feststellen, folgt eine Bestrafung (beim ersten Mal zum Beispiel 1’000 Franken Busse und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3’000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe. (Einzig der Konsum ist hier nicht erwähnt, er folgt weiter unten.)

Der schwere Fall

[Art. 19 2] Wenn jemand mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt, oder als Mitglied einer Bande handelt, oder einen grossen Umsatz (laut Bundesgericht 100’000 Franken) oder einen erheblichen Gewinn (10’000 Franken) erzielt oder, und das ist eine Neuerung, in oder um Ausbildungsstätten für Jugendliche Betäubungsmittelhandel betreibt, ist das ein schwerer Fall. Hier liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Das kann dann bis 20 Jahre hinaufgehen, vor allem bei wiederholter Straffälligkeit. Was genau Handel «in unmittelbarer Umgebung» von Ausbildungsstätten bedeutet (ein Meter, 100 Meter?) müssen die Gerichte entscheiden.

Konsum ist auch verboten

[Art. 19 a 1] Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist ebenfalls strafbar. Allerdings bleibt die alte Regelung, dass der Konsum und die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen (alle Tätigkeiten, die wir weiter oben unter «verbotener unbefugter Umgang» aufgeführt haben) eine Übertretung darstellen (und nicht ein Vergehen). Die Strafe für solche Übertretungen ist Busse (zum Beispiel 150 Franken Busse und dazu diverse Schreib-, Zustell- und andere Gebühren, wobei die Bussen höher werden, wenn jemand wiederholt bestraft wird – dies ohne Eintrag im Strafregister.) [Art. 19 a 2] Das BetmG redet sogar davon, dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden kann. Stattdessen kann das Gericht auch eine Verwarnung aussprechen. Diese seit langem bestehende Möglichkeit wird allerdings erst in sehr wenigen Kantonen angewendet und von den meisten Gerichten schlicht ignoriert. [Art. 19 b] Weiter gibt es die Vorschrift, dass keine Strafbarkeit vorliegt, wenn man eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt. Neu gilt die Straflosigkeit aber nur noch, wenn die andere Person über 18 Jahre alt ist. Mit diesen beiden Elementen könnten die Gerichte schon heute, ohne irgendwelche Legalisierungen, den Umgang mit THC weitgehend entkriminalisieren. Doch fehlt hierzu leider der Wille der zuständigen Behörden.

Verschärfter «Jugendschutz»

[Art. 19 bis] Das Anbieten, die Abgabe und das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige ist neu eine sehr strafbare Handlung: Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten ist also ein Vergehen, mit allen oben erwähnten Folgen. Und dies auch, wenn es sich nur um das Weitergeben eines Joints handelt. Besonders der Begriff des Anbietens ist schwammig: Ist bereits der Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in Anwesenheit von Jugendlichen eine solche Straftat, oder «erst» das konkrete Weitergeben eines Joints? Hier müssen die Gerichte eine Klärung bringen. Ebenso beim Zugänglichmachen: Sind Eltern schon strafbar, wenn sich der Nachwuchs etwas Illegales bei ihnen klauen kann? Gedacht waren diese Vorschriften natürlich gegen die bösen Dealer. Doch treffen wird es aller Voraussicht nach nicht diese, sondern andere Jugendliche (und evtl. deren THC-konsumierende Eltern). Denn wenn Jugendliche gemeinsam einen Joint rauchen, geben sie natürlich illegale Betäubungsmittel an unter 18-Jährige weiter – und machen sich damit extrem strafbar. Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe straffrei. Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, macht er sich sehr strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), da er Betäubungsmittel einem Jugendlichen weitergibt. Wieder sieht man, dass unsere ParlamentarierInnen von den realen Abläufen nichts verstehen – oder willentlich absurde Vorschriften ins Gesetz schreiben.

Auch Alkohol ist betroffen

[Art. 136 StGB] An der Teilrevision angehängt wurde noch ein Text, mit dem das bestehende Strafgesetzbuch geändert wird: Wer einem Kind unter 16 Jahren Alkohol oder andere gefährliche Stoffe gibt oder zur Verfügung stellt, begeht ein Vergehen (Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsentzug). Dies gilt aber nicht generell (wie bei den illegalen Betäubungsmitteln), sondern nur, wenn es um eine Menge geht, «welche die Gesundheit gefährden kann». Im übrigen sind Alkohol und Tabak nicht von dieser Teilrevision betroffen.

Kantonale Strafverfolgung

[Art. 28] Die Strafverfolgung bleibt Sache der Kantone. Das führt zu den grossen Unterschieden in der Bussenhöhe gegen Konsumierende (von der Einstellung des Verfahrens, über Ordnungsbussen in der Höhe von 50 Franken, bis zu Bussenkosten (inkl. Nebenkosten) von gegen 1’000 Franken). Das (gesamtschweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn unser föderalistisches System überlässt das Strafen eben primär den kantonalen Behörden.

Das Gesetz im Original

Zurzeit gibt es noch keinen Text, der genau das geänderte BetmG wiedergeben würde. Es gibt den Text des alten Gesetzes und den Text mit den Änderungen dieser Teilrevision. Will man eine genaue Übersicht erlangen, muss man, wie wir es getan haben, die alten Stellen, die in Kraft bleiben mit den geänderten Textteilen zusammenfügen. Gerne kannst du diese 16 A3-Seiten bei uns im Büro kopieren und selber durchlesen. Oder du wartest, bis auf www.admin.ch, Bundesgesetze, Systematische Rechtssammlung der definitive Text aufgeschaltet wird (zurzeit findet sich dort noch das alte Gesetz). An dieser Stelle werden später auch die zum geänderten Gesetz gehörenden Verordnungen zu finden sein. Alle Texte zum Thema Betäubungsmittel kannst du mit der Nummer 812 in der Systematischen Rechtssammlung aufrufen. Der Termin des Inkrafttretens dieses revidierten Gesetzes und die Anpassung der dazu gehörenden Verordnungen ist noch offen, doch wird es wohl im ersten Halbjahr 2009 dazu kommen.

Deine Erfahrungen interessieren uns

Es gibt, wie wir im Text erwähnt haben, verschiedene Punkte, die auslegungsbedürftig sind, wo die Gerichte also erst noch entscheiden müssen, was gilt. Wir sammeln nach wie vor alle Unterlagen, die mit THC&Recht zu tun haben und legen sie übersichtlich ab (Bussen, Strafbescheide, Protokolle, Gerichtsurteile, Verfügungen, Medienberichte). Wir sind also sehr froh, wenn du uns solche Dokumente zukommen lässt (gerne auch anonymisiert). Je mehr Einzelinformationen wir bekommen, desto abgerundeter wird unser ganzes Bild der Repression gegen THC in der Schweiz. Denn letztlich entscheidet sich die Repression nicht im Gesetzestext, sondern in den zehntausenden Bussen und Gerichtsurteilen, die jedes Jahr wegen Umgangs mit THC gefällt werden. (Übrigens: Für Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses teilrevidierten BetmG begangen wurden, gilt unter Umständen das alte BetmG, wie wir es in unserem Shit happens 6 vorgestellt haben.)

Weitere Informationen

Eine umfassende Darstellung der gesamten rechtlichen Lage von THC in der Schweiz wird in Zukunft unser THC-Wiki leisten. Daran kannst du gerne mitarbeiten. Und in der siebten Auflage unsere Rechtshilfebroschüre Shit happens (ca. Ende 2009 soll diese Auflage erscheinen) werden wir die zentralen Punkte aktualisiert zusammenfassen. Ausserdem bieten wir weiterhin unsere persönlichen Rechtsauskünfte an (per Telefon, Mail oder am besten bei einem Treffen). Für Mitglieder sind diese gratis, einen Termin kannst du gerne abmachen.

Übertretung oder Vergehen?

Man kann es nicht genug betonen: Wer für sich alleine Hasch und Gras produziert, kauft, besitzt und dann alleine konsumiert, begeht eine Übertretung. Die Strafe dafür ist üblicherweise eine Busse in der Höhe von ein paar hundert Franken (inkl. Gebühren). Es gibt keinen Eintrag im Strafregister. Wer nur schon ein halbes Gramm verschenkt, begeht ein Vergehen. Der Strafrahmen hier ist bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, mit Eintrag im Strafregister. Also: lieber ein Kilo für sich besitzen, als 0.1 Gramm verschenken!

Das Weiterreichen des Joints

Wer Hasch und Gras für den gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt (man gibt einen Joint in die Runde oder wirft ein Piece auf, damit jemand einen Joint baut) ist nicht strafbar, wenn es um eine geringfügige Menge Hasch oder Gras geht («geringfügig» ist allerdings Auslegungssache des Gerichtes). Doch das gilt nur, wenn es sich um Erwachsene handelt. Hat es Jugendliche dabei, macht man sich eines Vergehens (siehe links) schuldig! (Der Konsum der einzelnen Personen kann als Übertretung bestraft werden.)

Straffreies Kiffen, heute schon?

In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden. Oder es kann von einer Strafe abgesehen werden. Oder es kann, statt einer Busse, eine Verwarnung ausgesprochen werden. Diese guten Vorschriften im BetmG werden leider kaum angewendet. Auch wenn sie im Abstimmungsbüchlein aufgeführt wurden, um die Hanf-Initiative als unnötig darzustellen! Es bräuchte mutige RichterInnen, die diese Möglichkeiten nutzen würden – zum Beispiel beim Eigenanbau einiger Pflanzen auf dem Balkon und generell beim Konsum durch Erwachsene.

Neue Begriffe

Bisher gab es bezüglich Cannabis zwei Begriffe im BetmG: Einerseits das (immer verbotene) Haschisch, andererseits das Hanfkraut, das nur verboten war, wenn es der Betäubungsmittelgewinnung diente. Dieser Nachweis war für die Behörden immer wieder schwierig zu erbringen. Nach der Teilrevision gibt es nur noch einen Begriff: Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. Dieser umfasst nun Hanfpflanze, Hanfkraut, Hanfblüte oder auch Haschisch. Zentral wird dabei die noch offene Definition in der Verordnung sein (wahrscheinlich mehr als 0.3% THC).

Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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