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So schnell kann es eben gehen: Verordnungen können vom Bundesrat in sehr kurzer Zeit geändert werden – ohne Parlament, ohne Referendumsmöglichkeit. Dies gilt es zu bedenken, wenn in Zukunft das Opportunitätsprinzip gelten soll und die dafür nötigen Bedingungen in einer Verordnung festgelegt sind. Verordnungen sind eben schnell geändert…
Verordnungen können sehr schnell geändert werden. Das zeigen folgende Beispiele. Anfang 1999 wurde der Hanf in die Sortenkatalog-Verordnung aufgenommen. Dies bedeutete, dass pflanzliches Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge, Pflanzen) nicht in Verkehr gebracht werden darf, wenn die entsprechenden Sorten nicht im Sortenkatalog für Hanf aufgeführt sind. Dort sind jedoch nur extrem THC-arme Sorten aufgeführt. Diese Verordnung wurde in einer Nacht-und-Nebel-Aktion vom Bundesrat geändert – die Öffentlichkeit bekam diesen Schritt erst mit einiger Verspätung mit.
Die Änderung hatte das klare Ziel, die Verbreitung von Hanf zu unterbinden. Doch betraf diese Änderung nur das In-Verkehr-Bringen von Hanf für landwirtschaftliche Zwecke. Der Zierpflanzenverkauf wurde mit dieser Änderung nicht verboten, lediglich das Verkaufen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial an Bauern wurde dadurch illegal. Also gingen die Geschäfte mit Zier-Hanfpflanzen weiter (es sei denn, die Behörden konnten nachweisen, dass der «Zier»-Hanf in Tat und Wahrheit zur Betäubungsmittelgewinnung gedacht war – und ein solcher Beweis ist natürlich sehr schwierig zu führen).
Trotzdem hatten die Hanfgegner jetzt einen Schritt erreicht und blieben einfach dran. Während alle von der bevorstehenden Entkriminalisierung reden, gehen die Hanfgegner still und leise ihren Weg und festigen das Verbot gegen Hanf weiter. Und sie werden im Bundesrat auch effektiv gehört.
Und so ist jetzt wieder mal eine Verordnung geändert worden: Die Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, die die Grundlage ist für die Sortenkataloge, wurde per 1. Juni 2002 geändert. Wiederum hat der Bundesrat alleine diese Verordnung geändert, und dabei neu den Geltungsbereich über die Landwirtschaft hinaus vergrössert: Neu ist nicht nur die In-Verkehr-Bringung zur Verwendung in der Landwirtschaft, sondern auch die In-Verkehr-Bringung als Zierpflanze verboten. Damit müssen die Untersuchungsbehörden nun neu nicht mehr unbedingt den Nachweis erbringen, dass der Verkauf von Hanf-Zierpflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung gedacht ist, um sie als illegal bezeichnen zu können. Nun ist generell der ganze Verkauf (und übrigens auch das Verschenken, Abgeben etc.) von Hanfpflanzen verboten, wenn es sich um Sorten handelt, die nicht im Sortenkatalog aufgeführt sind.
Wieder mal ein Sieg der Hanfgegner. Viele von uns glauben, dass eigentlich alles schon gut kommt, so wie es jetzt läuft. Aber real machen die Hanfgegner die Punkte: Razzien noch und nöcher, das Bundesgericht stärkt der Repression gegen Hanf den Rücken, sogar das Landwirtschaftsgesetz und seine Verordnungen werden zur Hanfverfolgung herangezogen (weil halt das Betäubungsmittelgesetz nicht reicht…). Auch wenn Bussen wegen Verstosses gegen das Landwirtschaftsgesetz/die Saatgut-Verordnung sicher weniger hoch ausfallen als Strafen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, so ist es doch ein Mosaiksteinchen im Kampf der Hanfgegnerschaft.
Den genauen Wortlaut und die Chronologie der besprochenen Verordnung findest du unter www.admin.ch unter der Systematischen Rechtssammlung: SR 916.151.
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