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thc_recht:li202729 [2009/06/21 14:32] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | thc_recht:li202729 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Klärungen und Abgründe ====== | ||
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+ | **Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden wieder einmal dem Hanf gewidmet. Dabei kommt es bei einigen Fragen zu klärenden Schlüssen und bestätigt im wesentlichen seine bisherige Rechtssprechung.** | ||
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+ | ===== Der erste Entscheid ===== | ||
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+ | Die NZZ vom 17. August 2001 behauptete, dass mit dem einen neuen Bundesgerichtsentscheid «nunmehr das Verbot auf frühe Entwicklungsstufen der Pflanze ausgedehnt wird». Diese Interpretation ist allerdings nicht ganz korrekt. Nach wie vor entscheidet der Verwendungszweck, | ||
+ | Konkret geht es bei diesem Fall um einen indoor-Grower, | ||
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+ | ===== Wieviele Indizien braucht es? ===== | ||
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+ | Das alleine ist jedoch noch keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung. Und darum: «Dem Beschwerdeführer war dies (die Möglichkeit der Betäubungsmittelgewinnung) bewusst, sein eigener Konsum, seine Aussagen und die Warnung in der Preisliste (aus Hanf dürfe man keine Betäubungsmittel herstellen) zeigen dies deutlich. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer es in Kauf genommen, dass seine Kunden die von ihm angebotenen Hanfstecklinge und Hanfsamen zu THC-reichen Hanfpflanzen aufziehen und zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwenden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, | ||
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+ | ===== Der zweite Entscheid ===== | ||
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+ | In einem zweiten Bundesgerichtsentscheid beurteilte unser höchstes Gericht, ob man allenfalls aus einer (medizinischen) Notlage heraus – trotz des Konsumverbots im Betäubungsmittelgesetz – legal Cannbisprodukte konsumieren dürfte. Die Angeklagte produzierte verschiedene Hanfprodukte selber und konsumierte sie als Tee. Der Hanfkonsum habe ihr ermöglicht, | ||
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+ | ===== Berauschender Effekt = illegal ===== | ||
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+ | Das Bundesgericht hält fest, dass grundsätzlich alles unter das Betäubungsmittelgesetz fällt: «englober indifférement toutes les variétés de chanvre (indigène, indien, autre), toutes ses parties (fleurs, fruits, feuilles, résine, poils glanduleux, tige, graines), toutes ses formes (marijuana, soit feuilles et fleurs desséchées et hachées; hachisch, soit résine des poils glanduleux façonnée en plaquettes) et tous ses produits (textiles, cordes, papiers, huiles, bières, thés, cosmétiques, | ||
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+ | ===== THC-Gehalt ist wichtig ... ===== | ||
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+ | Auch dem Bundesgericht ist im Weiteren klar, dass das Gesetz keinen THC-Gehalt definiert, ab dem ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel zu gelten hat. Jedoch sei der Gehalt an THC ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung eines Hanfproduktes: | ||
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+ | ===== ... aber nicht allein entscheidend ===== | ||
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+ | Und doch: «Cela étant, le taux de THC ne permet pas, à lui seul, de conclure à une activité tombant sous le coup des art. 8 et 19 LStup. Encore faut-il que le but visé soit effectivement l‘extraction de stupéfiants. Ainsi, par exemple, toute personne peut librement posséder une plante de chanvre à des fins d‘ornementation exclusivement, | ||
+ | Das Gericht stellt jedoch auch fest, die bei der Angeklagten gefundenen Produkte wiesen einen hohen Gehalt an THC auf (mehrere Prozent), ausserdem hat die Angeklagte erklärt, dass diese Produkte, wenn sie sie konsumiere, eine beruhigende und euphorisierende Wirkung haben. Damit sind diese Produkte laut Bundesgericht Betäubungsmittel. | ||
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+ | ===== Keine Notlage ===== | ||
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+ | Auch der medizinische Verwendungszweck wird vom Bundesgericht nicht geglaubt. So habe der Arzt der Angeklagten lediglich bescheinigt, | ||
+ | Damit bleibt die Rekurrentin verurteilt. | ||
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+ | ===== Tja, es ist nicht einfach ===== | ||
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+ | Diese beiden Bundesgerichtsentscheide zeigen, dass ein erhöhter THC-Gehalt allein nicht genügt, um die Illegalität eines Hanfproduktes zu beweisen (das wäre ja das Ziel aller Untersuchungsbehörden, | ||
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+ | Quelle: | ||
+ | Bundesgerichtsentscheid 6S.189/ | ||