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inserate [2014/10/15 17:53] – [Inserat] sos | inserate [2023/02/17 14:16] (aktuell) – gelöscht sos | ||
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- | ====== Wenig illegal: Konsum unter den Augen der Polizei ====== | ||
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- | ===== Gesetze ===== | ||
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- | **Ordnungsbusse** (kantonale Umsetzung notwendig!) | ||
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- | **Leichter Fall** | ||
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- | <WRAP left round liorange 47%> | ||
- | ===== Bedingungen ===== | ||
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- | Die Ordnungsbusse kann nur ausgestellt werden, wenn der Kanton eine Rechtsgrundlage für die Ordnungsbussen geschaffen hat, der Polizist den Konsum direkt beobachtet, man weniger als 10 Gramm Cannabis dabeihat, keine weiteren Straftaten begangen hat und erwachsen ist.</ | ||
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- | <WRAP left round ligruen 47%> | ||
- | ===== Tipps ===== | ||
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- | Am besten nie mit mehr als 10 Gramm herumlaufen. Wenn jemand einen Joint in der Öffentlichkeit raucht und von der Polizei erwischt wird, sollte man nur diesen Joint zugeben und bei Fragen nach weiterem Konsum die [[thc_recht: | ||
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- | <WRAP left round lirot 47%> | ||
- | ===== Strafen ===== | ||
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- | 100 Franken ist der Tarif fürs Kiffen unter polizeilicher Beobachtung. Dieser Betrag ist für die ganze Schweiz gültig. Es werden keine Gebühren erhoben und im Wiederholungsfall gibt es keine Erhöhung. Allfälliges Material und auch der beobachtete Joint werden sichergestellt und eingezogen.</ | ||
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- | ====== Inserat ====== | ||
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- | ====== Wenig illegal: Konsum unter den Augen der Polizei ====== | ||
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- | ==== Ungenaue Medieninformationen ==== | ||
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- | Die Medien bringen es nicht immer auf den Punkt. Schlagzeilen wie «Wer kifft, zahlt 100 Stutz» (Blick), «100 Franken für Cannabiskonsum» (NZZ), «Busse für Kiffer soll 100 Franken betragen» (Tagi) suggerieren, | ||
- | Da wird nicht wirklich klar, um was es denn nun geht. Es geht nicht um das Kiffen im Allgemeinen, | ||
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- | ==== Nur für beobachteten Konsum ==== | ||
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- | Es geht bei der Ordnungsbussenvorlage nur um den durch die Polizei selber beobachteten Konsum. In der Praxis ist das wohl das Rauchen eines Joints in der Öffentlichkeit, | ||
- | Das gilt jedoch nur für Erwachsene ([[thc_recht: | ||
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- | ==== Eingeschränkte Anwendbarkeit ==== | ||
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- | Damit sind die Ordnungsbussen nur für einen kleinen Teil der möglichen illegalen Handlungen rund um THC relevant. Dessen müssen sich alle bewusst sein, egal, was in den Medien geschrieben wurde. Wenn aber jemand in diese Kategorie fällt, dann ist die Ordnungsbusse über 100 Franken zwar immer noch eine Frechheit, aber klar besser als eine Verzeigung mit Busse und Gebühren von 100 bis 1’000 Franken. | ||
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- | ==== Ordnungsbusse als Kann-Vorschrift ==== | ||
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- | Einen Rechtsanspruch darauf, nach Ordnungsbussenvorlage gebüsst zu werden, können wir nicht erkennen. Das Gegenteil ist jedoch möglich, alle dürfen sagen: «Nein, ich will keine Ordnungsbusse von der Polizei, sondern im [[thc_recht: | ||
- | (Ausser, wenn die Richtenden dann zum Schluss kämen, dass jemand ein leichter Fall sei. Denn im Gesetz heisst es: «In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.» Wieder allerdings: kann. Doch wenn die Richtenden nett sind, kann es so im [[thc_recht: | ||
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- | ==== Gibt es weitere Verdachtsmomente? | ||
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- | Die Polizei kann sich natürlich auch entscheiden, | ||
- | Hier wird es interessant sein zu sehen, ob die Polizeien diese Chance zur Vereinfachung der Kiffverfolgung wahrnehmen (keine [[thc_recht: | ||
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- | ==== Die Kantone müssen umsetzen ==== | ||
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- | Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ordnungsbussenvorlage sind zwar im gesamtschweizerischen BetmG fixiert, aber da die Kantone die Verfolgung konkret umsetzen müssen, braucht es auch kantonale Bestimmungen. Erst diese kantonalen Beschlüsse werden zeigen, ob alle Kantone die Ordnungsbussen für Cannabiskonsum umsetzen werden – und auch, welche Unterschiede es zwischen den Kantonen, allenfalls auch zwischen den Polizeien, geben wird. | ||
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- | **Achtung: | ||
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- | == Ergänzung Sommer 2014: Es gibt Ordnungsbussen == | ||
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- | Total wurden in den drei Monaten Oktober bis Dezember 2013 2'198 Ordnungsbussen wegen Cannabis-Konsums ausgestellt ([[http:// | ||
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- | Allerdings muss man sehen: Die normalen Verzeigungen sind bei über 50'000 angelangt, was die Ordnungsbussen eher zu einem Randthema macht, auch wenn man sie auf ein ganzes Jahr hochrechnet. Die Statistik 2014 wird wohl zeigen, wie sich diese Zahlen weiterentwickeln. | ||
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- | <WRAP left round liviolett 96%> | ||
- | ===== Offene Fragen ===== | ||
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- | Im Gesetz steht nun: Konsum kann mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Es ist also keine absolute Pflicht... Hier muss sich noch zeigen, ob sich alle Kantone/ | ||
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- | <WRAP left round liblau 96%> | ||
- | ===== Ergänzung Sommer 2014: Die Ordnungsbussen sind Wirklichkeit ===== | ||
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- | Immerhin: Es scheint, dass alle Kantone die **Ordnungsbussen** für Cannabiskonsum **eingeführt** haben. Wer also beim Kiffen und mit weniger als 10 Gramm erwischt wird, sollte in den allermeisten Fällen eine Ordnungsbusse über 100 Franken erhalten. Die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens ist zwar für die Polizei zwingend, wenn es in ihrem Dienstbefehl so steht. Allerdings darf man nun nicht meinen, man habe ein " | ||
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- | Denn wie es in einer Präsentation der Stadtpolizei Zürich heisst: "Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen (...), wenn gleichzeitig weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (...) vorliegen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z.B. Dauerkonsum)." | ||
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- | **Die folgenden Artikel geben weitere Infos: | ||
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- | ====== Die geringfügige Menge und die Ordnungsbusse in der Praxis ====== | ||
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- | Ordnungsbussen für Cannabiskonsum sind seit Oktober 2013 schweizweit möglich. Die Kantone hatten die neuen Bestimmungen aber noch umzusetzen. Schliesslich mussten die Polizeien das Gesetz anwenden. Wie interpretieren diese das geänderte BetmG im Alltag? | ||
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- | ==== Die Umsetzung braucht Zeit ==== | ||
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- | Einen kompletten Überblick über die Situation in allen Kantonen können wir noch nicht geben. Dafür haben wir bis jetzt zu wenige Fälle dokumentiert. Doch es ist klar, es werden Ordnungsbussen verteilt, auch wenn einige Kantone erst am 1. Januar 2014 damit angefangen haben. Allerdings gibt es immer noch Verzeigungen für Taten, die mit Ordnungsbusse geahndet werden könnten... Das Bild ist noch nicht klar. | ||
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- | ==== Der Inhalt in Kurzform ==== | ||
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- | Wir gehen davon aus, dass es aktuell folgende Stufen der Illegalität gibt: | ||
- | * quasi legaler Besitz bis 10 Gramm, ohne Konsum ➡ keine Bestrafung | ||
- | * wenig illegaler Konsum vor Polizeiaugen und Besitz bis 10 Gramm ➡ Ordnungsbusse 100 Franken | ||
- | * normal illegaler Konsum und Besitz für Eigenbedarf ➡ Verzeigung, Busse und Gebühren zwischen 100 und 1000 Franken | ||
- | * stark illegale Weitergabe und Verkauf ➡ Verzeigung, Geld-/ | ||
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- | ==== Vom Gesetzestext zur polizeilichen Praxis ==== | ||
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- | Der Gesetzestext ist letztlich nur bedingt relevant. Zentral ist, wie die Polizei in konkreten Fällen vorgeht (und in einem zweiten Schritt, wie die Gerichte die Fälle beurteilen, falls sie überhaupt angerufen werden). Da waren wir nun gespannt, wie die Umsetzung laufen würde. Vor allem, dass der blosse Besitz einer geringfügigen Menge (10 Gramm) Cannabis nicht strafbar ist, würde den Untersuchungsbehörden gar nicht gefallen, das war unsere These. Und diese Straflosigkeit gilt ja auch nur für die Vorbereitungshandlungen bis zum Konsum. Wir hätten gedacht (und im Shit happens 9 auch so geschrieben), | ||
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- | ==== Die ersten Fälle ==== | ||
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- | Es war denn auch erstaunlich, | ||
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- | ==== Der Dienstbefehl der Kantonspolizei Zürich ==== | ||
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- | Die Lösung fand sich, als eine Kopie des Dienstbefehls der KaPo Zürich auftauchte. Es ist nur eine Kopie des Textes, ohne Briefkopf/ | ||
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- | In diesem Dienstbefehl, | ||
- | * Beobachteter Konsum ohne Besitz ➡ Ordnungsbusse | ||
- | * Beobachteter Konsum mit Besitz bis zu 10 Gramm ➡ Ordnungsbusse | ||
- | * Beobachterer Konsum und Besitz über 10 Gramm ➡ Anzeige im ordentlichen Verfahren. (Wenn Besitz für Eigenkonsum, | ||
- | * Besitz bis zu 10 Gramm Cannabis NICHT zum Eigenkonsum ➡ Anzeige an die Staatsanwaltschaft | ||
- | * Besitz bis zu 10 Gramm zum Eigenkonsum ➡ Ordnungsbusse | ||
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- | ==== Vergleich mit unserer Interpretation ==== | ||
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- | Alle Punkte stimmen mit unserer Interpretation überein, nur der letzte Punkt, der scheint uns falsch umgesetzt zu sein. Der blosse Besitz bis zu 10 Gramm ist halt einfach straffrei. Die Gründe: | ||
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- | * Ordnungsbussen können nicht für Besitz erteilt werden, sondern nur für beobachteten Konsum. | ||
- | * Deshalb musste der Gesetzgeber eine kleine Menge Besitz straffrei machen, sonst wären die meisten Betroffenen immer wegen Besitzes weiterhin verzeigt worden. | ||
- | * Ordnungsbussen können nur für eine einzige illegale Handlung erteilt werden. Wenn nun der Besitz von bis zu 10 Gramm schon eine illegale Handlung wäre, dann könnten überhaupt keine Ordnungsbussen erteilt werden, wenn Konsum und Besitz zusammenkommen. Es könnten nur Ordnungsbussen für alleinigen Konsum ohne Besitz erteilt werden. Denn: «Das Ordnungsbussenverfahren kann nur angewendet werden, wenn Cannabiskonsum das einzige zu ahndende Delikt ist.» So heisst es im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 2. September 2011 auf Seite 8209. | ||
- | * Unsere Interpretation wird vom Gesetzestext, | ||
- | * Auch die eidgenössische Kommission für Drogenfragen schreibt in ihrem letzten Bericht (Aktuelle Regulierungsmodelle, | ||
- | Nun, Ordnungsbussen werden verteilt, aber die grundsätzlichen Relativierungen der Strafbarkeit sind bei den Repressionsorganen einfach nicht angekommen, auch wenn die Kommission anscheinend meint, sie würden angewendet... | ||
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- | ==== Das Gesetz hat einen Fehler? ==== | ||
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- | Das ganze Gesetz mag unlogisch sein, aber wenn man es auseinandernimmt, | ||
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- | ==== Was würde ein Gericht dazu sagen? ==== | ||
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- | Nun wäre es sehr spannend zu sehen, was die Gerichte, speziell das Bundesgericht zu diesen Interpretationen meint. Doch wer mag sich schon wegen einer Ordnungsbusse von 100 Franken durch den juristischen Dschungel kämpfen? Im Prinzip müsste man freigesprochen werden, aber eben: Wenn nur irgend ein sonstiger Konsum doch noch bewiesen werden kann, bleibt man verurteilt und die Kosten steigen rasant. Von der ganzen Zeit und den Nerven mal abgesehen. Doch irgendwann wird jemand dieses Vorgehen anfechten – es ist einfach eine zu absurde Interpretation. | ||
- | Verteidigt wird diese Interpretation auf verschiedene Arten: Der Kauf zum Beispiel sei durch den Paragrafen nicht erfasst (er erfasse quasi nur das Mischen), also werde eben der Kauf bestraft. (Sinnlose Argumentation: | ||
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- | ==== Das Positive daran ==== | ||
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- | Aber man kann es auch positiv sehen: Der Dienstbefehl der KaPo Zürich verletzt zwar das Gesetz, aber er zwingt die Polizei bei Besitz bis 10 Gramm eine Ordnungsbusse zu geben – und nicht etwa weitere Ermittlungen aufzunehmen, | ||
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- | ==== Das Gesetz ist der Fehler! ==== | ||
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- | Die Behörden hätten es jedoch auch anders machen können: Wenn jemand in der Öffentlichkeit konsumiert, dann gibt man ihm oder ihr halt eine Ordnungsbusse. Wer jedoch bei einer Kontrolle nur bis zu 10 Gramm transportiert, | ||
- | Das alles wäre mit dem GELTENDEN Gesetz möglich, aber die Behörden wollen das nicht. Sie versuchten nie, die durchaus vorhandenen Relativierungen der Illegalität anzuwenden. Das kommt nun auch wieder im neuen Zürcher Dienstbefehl klar zum Ausdruck. Deshalb kann man es drehen und wenden wie man will: Das Gesetz ist der Fehler! Das grundsätzliche Verbot muss weg. Diese Spielwiese der Repression muss geschlossen werden. | ||
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- | ==== Ein erster Ausschnitt ==== | ||
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- | Wie gesagt, das ist fürs Erste der Dienstbefehl der Kapo Zürich. Doch er scheint mit den Übertretungsstrafbehörden des Kantons Zürich abgesprochen worden zu sein (Statthalterämter, | ||
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- | ==== Das Abwägen ==== | ||
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- | Ach ja, etwas Lustiges steht da noch im Dienstbefehl. Eine Frage war, wie denn nun all die Polizistinnen und Polizisten im Dienst die 10 Gramm vor Ort abwägen sollten. Eine lustige Vorstellung, | ||
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- | ==== Sie haben die Macht ==== | ||
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- | Sie machen es sich wirklich einfach und wollen von der Repression kein bisschen abrücken. Nicht dort, wo es laut Gesetz möglich wäre, ja nicht einmal da, wo ihnen das Gesetz Straffreiheit vorschreibt. Aber sie haben halt die Macht, die Gesetze im Alltag letztlich nach ihrer Interpretation anzuwenden. Und die sagt: BESTRAFEN! | ||
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- | Wer mit Cannabis unterwegs ist, sollte sich also immer gut vorsehen. | ||
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- | ====== Andere Umsetzung Ordnungsbussen ====== | ||
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- | ==== Bern und Basel interpretieren anders als Zürich ==== | ||
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- | Oben haben wir über den Dienstbefehl der Zürcher Kantonspolizei berichtet, der die Ordnungsbussenbestimmungen auf recht eigene Weise interpretiert hat. Aber es scheint auch, wie von uns angedacht, eine andere Umsetzung zu geben: So berichtete Blick am Abend (15.4.14), dass in Bern und Basel bei Besitz von weniger als 10 Gramm (ohne direkt beobachteten Konsum) keine Ordnungsbusse ausgestellt wird (weil ja straffrei...). Doch, wie wir im Shit happens 9 vermutet haben, riskiert man eine normale Anzeige. Diese Interpretation der Bestimmungen zur Ordnungsbusse scheint uns einiges näher am Gesetztestext zu sein als die Zürcher Interpretation. | ||
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- | ==== Illegal bleibts halt doch ==== | ||
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- | Doch auch hier können sie das Bestrafen einfach nicht sein lassen: Sie führen halt ein normales Verfahren durch, wie früher. Stattdessen hätten sie sich auch mit der Quasilegalität des blossen Besitzes unter 10 Gramm abfinden und die Betroffenen in Ruhe lassen können. Doch davon scheinen sie nichts wissen zu wollen. Allerdings haben wir noch keinen Dienstbefehl einer entprechenden Polizei gesehen, da bleibt Raum für weitere Klärungen: Zum Beispiel, ob wirklich immer ein normales Verfahren durchgeführt wird. | ||
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- | Auf alle Fälle ist nun nichts von der beabsichtigten Regelung für die ganze Schweiz geblieben. Die Lage ist sogar noch unterschiedlicher als früher! | ||
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- | ====== Ordnungsbussen in den Medien (ab Okt. 2013) ====== | ||
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