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Verzeigung
Shit happens 11

Verzeigung: Einvernahme und Protokoll ➡ Strafe

Die Einvernahme wird protokolliert

Beim Ordnungsbussenverfahren wird kein Protokoll erstellt und die Polizei kann dir direkt eine Busse ausstellen (wie beim Falschparken).
Doch wenn du mehr als 10 Gramm dabeihast oder früheren Konsum zugibst, wirst du polizeilich verzeigt. Dazu erstellt die Polizei ein Protokoll, meist ein Standardprotokoll wie im Beispiel unten.
Je mehr illegale Handlungen du darin zugibst, desto höher kann die Bestrafung ausfallen. Wenn du dieses Protokoll unterschreibst, ist dieses Dokument deine Aussage und aufgrund derer wirst du bestraft. Also nur zugeben, was du halt zugeben musst (das Gras auf dir zum Beispiel). Niemals mehr zugeben und das Protokoll vor dem Unterschreiben genau durchlesen und bei Fehlern protestieren. Auch deine Bezugsquelle solltest du nicht nennen, sonst werden sie versuchen, diese dingfest zu machen und zu bestrafen.
Kooperation mit der Polizei nützt dir nie etwas. Alles, was du ihnen an Beweisen mit deiner Aussage lieferst, müssen sie nicht mehr beweisen: Du lieferst dich also selber ans Messer.
Und: Je mehr Konsum du zugibst, desto eher kommt das Strassenverkehrsamt auf die Idee, deine Fahreignung zu überprüfen. Denn all dei­ne Aussagen stehen nachher in den Akten, für lange Zeit, und es kann sein, dass du immer wieder damit konfrontiert wirst (zum Beispiel bei einer Scheidung, wenn es um das Sorgerecht für die Kinder geht).

Du musst dieses Protokoll auch gar nicht unterschreiben, damit hast du dann einfach keine Aussage gemacht und die Polizei muss dich aufgrund der vorgefundenen Sachlage verzeigen oder weitere Beweise erbringen (was aber häufig zu aufwändig ist).
Sobald es um eine Verzeigung wegen Weitergabe geht, also um ein Vergehen, wird das Protokoll sehr viel ausführlicher, dann werden selbst mehrstündige Einvernahmen wörtlich protokolliert. Ein solches ausführliches Protokoll umfasst dann viele Seiten oder gar Ordner. Auch wenn du die Bezugsquelle bekannt gibst, wird ein Zusatzprotokoll erstellt, damit die Polizei die Mengen abschätzen und dann den Dealer damit konfrontieren kann. Aussagen von Konsumierenden sind immer wieder wichtige Indizien, um Handeltreibenden ein Vergehen nach­weisen zu können.

Die Verzeigung und die Strafe

Aufgrund der polizeilichen Verzeigung folgt der Strafbefehl mit der Busse (100 bis 600 Franken) und den Gebühren (etwa 50 bis 500 Franken). Wir haben dutzende solcher Strafbefehle aus der ganzen Schweiz gesammelt und anonymisiert veröffentlicht.

Beispiel eines Standard-Protokolls Beispiel einer Busse wegen Konsumhandlungen
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Fallstricke bei der Einvernahme

Beispiel Hanfsamenverfolgung

Nach ersten Testkontrollen durch den Zoll im Jahr 2014 kam es ab 2015 zur Verfolgung von tausenden Menschen, die sich Hanfsamen in den Niederlanden oder anderen Ländern bestellt hatten (wie zum Teil seit vielen Jahren). Auf vielfältige Weise gingen Polizei und Staatsanwaltschaft gegen die Bestellerinnen und ­Besteller vor, von denen sich die allermeisten selber versorgen wollten und nie polizeilich auffällig geworden waren.

Die Ausgangslage

Der Zoll beschlagnahmte ein Couvert mit Hanfsamen (wenn aus diesen Pflanzen mit 1 % oder mehr THC wachsen können, gelten sie als illegale Betäubungsmittel, gleich wie Gras oder Hasch). Er verzeigte die Person, die auf dem Couvert aufgeführt war, bei der je nach Wohnort zuständigen Staatsanwaltschaft.
In Basel-Stadt gab es die seltenen Verfahrenseinstellungen mit Ver­war­nun­gen ohne polizeiliche Befragung. Ein­zelne Staats­anwälte aus anderen Kantonen hingegen ordneten sofort eine Haus­durchsuchung an, die Befragung erfolgte im Anschluss.

Die polizeiliche Vorladung

Die meisten Betroffenen jedoch wurden und werden von der Polizei vorgeladen: per Brief oder telefonisch. Im Frühling und Sommer 2015 wurden tausende Menschen durch eine solche Vorladung aufgeschreckt: polizeiliche Vor­­la­dung wegen Widerhandlung gegen das BetmG.

Die grosse Verunsicherung

«Wie soll ich mich an dieser polizeilichen Be­fragung verhalten? Was sagen, wozu schweigen? Welche Folgen können die Aussagen ha­ben? Was kommt da alles auf mich zu?»
Die Verunsicherung war gross, das wurde bei unseren Rechtsberatungen deutlich. Zeitweise führten wir fünf Beratungen am Tag durch. Auf dieser und der nächsten Doppelseite fassen wir die Erkenntnisse aus über 100 Fällen zusammen, die wir beraten und begleitet haben.
Es gibt drei Hauptvarianten, wie sich die Vorgeladenen an dieser polizeilichen Befragung verhalten können. Die Varianten haben wir rechts gelb, rot und violett dargestellt:

Schweigen, abstreiten, Aussage verweigern

«Ich mache von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und sage nichts.»

➡ Niemand muss sich selber belasten, alle dürfen die Aussage verweigern.
➡ jedoch unklarer Verwendungszweck des gefundenen Materials

Die erste Konsequenz wird schnell klar: Die Polizistinnen und Polizisten werden grantig, laut oder ausfällig, das muss man aushalten können.
➡ Die Einver­nahme wird unangenehmer, aber das Protokoll bleibt leer.

Die zweite Konsequenz: Es kann sehr unterschiedlich weitergehen. Möglich, dass monatelang nichts passiert. Irgendwann können weitere Er­mitt­lungen vorgenommen werden.
➡ Diese Ungewissheit kann sehr belastend sein.

Häufig erlässt die Behör­de ohne weitere Abklärungen einen Strafbefehl, entweder nach BetmG 19a oder seltener nach BetmG 19.

Bestellung für eigenen Konsum gestehen

«Ich wollte diese Samen setzen und, wenn etwas gekommen wäre, das Ergebnis konsumieren.»

➡ Alle Handlungen zur Vorbereitung des ­eigenen Konsums sind Übertretungen.
BetmG 19a (Busse, Gebühren)

Je bestimmter die Betroffenen aussagen, dass der Verwendungs­zweck der Sa­men (oder von Hasch/Gras) der ei­ge­ne Konsum ist, desto klarer wird, dass es sich nur um eine Übertretung handelt ➡ Busse

Die Polizei kann nun weiter nachfragen, wie häufig die Betroffenen denn konsumieren. Dabei landet man schnell bei einer protokollierten Konsum-Häufig­keit, die das Stras­senverkehrs­amt oder andere Ämter auf den Plan rufen kann.

Ge­nerell den vergangenen Kon­sum nicht gestehen (also schweigen) oder so wenig wie möglich zugeben.

Verschenken oder Verkauf gestehen

«Ein paar Samen waren für mich, die anderen wollte ich meinen Kollegen schenken.»

➡ Weitergabe (auch Verschenken) und Ver­kauf sowieso stellen Vergehen dar.
BetmG 19 (Busse, Gebühren, Geld­­stra­­fe in Tagessätzen, Strafregistereintrag)

Sobald Betroffene nur schon einen Sa­men verschenken wollen, landen sie beim Vergehen ➡ Geldstrafe. Weiterga­be­handlun­gen oder auch «nur» Weitergabeabsich­ten sollte man unbedingt verschweigen.

Wer nur die Bestellung der Sa­men zugibt, aber als Verwendungs­zweck nicht Konsum, sondern Zierpflanzen angibt, kann ebenfalls in der Kategorie Vergehen landen.

Vor allem in Bern bleibt die Staats­anwalt­schaft bei BetmG 19, wenn nicht aus­drück­lich «für den eigenen Konsum» erwähnt wird: wegen Hanfsamen vorbestraft…


Die polizeiliche Einvernahme

Unterschätzen sollten die Vorgeladenen eine po­lizeiliche Ein­­vernahme nie. Es geht um kriminelle Hand­lungen: Man muss aufpassen, was man sagt. Da praktisch alle Betroffenen zum ersten Mal mit der Polizei zu tun hatten, waren sie unerfahren und konnten sich nicht vorstellen, wie das ablaufen würde.
Für die Polizei hingegen ist das Alltag: Ver­däch­tige befragen, Druck aufsetzen, Ge­ständ­nisse erzielen. Dafür sind sie ausgebildet und bezahlt. Profi trifft also auf Nicht­profi. Das Ungleichgewicht ist sehr gross!

Das Protokoll

Zentrales Ergebnis einer polizeilichen Einver­nahme ist das Protokoll, möglichst mit Ge­ständ­nissen. Auch wenn die Polizistinnen und Polizisten nichts zum Strafmass zu sagen haben (dieses wird anschliessend vom Stadt­richteramt, Statt­hal­ter­amt bzw. der Staatsanwaltschaft be­­stimmt oder bei einem Rekurs durch die Gerichte), so ist doch ihr Protokoll das entscheidende Element für alle weiteren Schritte.

Schweigen...

Grundsätzlich gilt, und wir können es nicht ge­nug betonen: Schweigen, die Aussage (we­nig­s­tens teilweise) verweigern, wenn Fragen über illegale Handlungen gestellt werden. Sonst liefert man sich nur selber ans Messer. Doch ist das leichter gesagt als getan.
Es gab durchaus Fälle, bei denen Betroffene überzeugt in die Befragung gingen: «Ich werde nichts sagen.» Und verblüfft herauskamen, weil sie sowohl ausgesagt als auch einer «freiwilligen» Hausdurchsuchung zugestimmt hatten. Wie gesagt, es ist nicht einfach, das in der konkreten Situation durchzuziehen.
Umso wichtiger ist es, sich wirklich vorzunehmen, die Aus­sage ganz oder teilweise zu verweigern. Dies ist schlicht das beste Mittel, das die Befragten in einer solchen Situation haben.

...oder aussagen?

Die meisten Betroffenen konnten sich nicht vor­­stellen, die Aussage ganz zu verweigern oder das Bestellen einfach abzustreiten (und die Un­gewiss­heit über das Weitere auszuhalten).
Wenn Betroffene aussagten, war das am wenigsten Schlimme: zugeben, die Sa­men be­stellt zu haben und dass sie für den eigenen Konsum gedacht wa­ren. Damit gibt man eine illegale Handlung zu: die kleinstmögliche, eine Übertretung.

Teilweise aussagen?

Die Fragen nach dem bisherigen Konsum hätten die meisten nicht beantworten müssen, aber es ist schwierig, die begonnene Aussage hier einfach zu stoppen. Viele Betroffene ha­ben dann halt einen geringen Konsum zu­ge­geben (zum Beispiel alle paar Monate bei einem Fest).
Natürlich können die Befragten auch einfach ihr ganzes Konsumleben gestehen, für die Bus­se macht es in den meisten Gegenden keinen Unterschied: Es gibt eine Standard­busse we­gen Kon­sums bzw. Vorbereitungshandlungen.

Das Strassenverkehrsamt wird informiert

Doch die Krux ist: Wenn einmal in einem polizeilichen Protokoll steht, dass jemand zugegeben hat, regelmässig zu konsumieren, dann gelangen diese Akten durchaus an weitere Ämter. Das Strassenverkehrsamt erhält das ganze Protokoll des Vorfalls. Konsum über zwei Mal pro Woche begründet häufig den Verdacht auf Drogensucht, was in einer Fahreignungsüberprüfung abgeklärt werden muss und zu erzwungener Abstinenz führen kann.

Ein Vergehen ist schnell erreicht

Einige dachten, dass sie die Situation für sich verbessern könnten, wenn sie von den bestellten Hanfsamen ein paar verschenken wollten: «Ist ja nicht nur für mich.» Dieser «Logik» folgen Betroffene immer wieder. Die Fol­gen sind jedoch fatal: Mit diesem Geständnis katapultiert man sich selber von der Ebene der Übertretung zum Vergehen, der höheren Stufe der Kriminalität. Das führt immer zu einem Straf­regis­ter­eintrag, selbst wenn nur ein einziger Hanfsa­me hätte verschenkt werden sollen.
Auch wer die Bestellung zwar gestand, aber nicht zugab, die Samen für den Eigenbedarf bestellt zu haben (um nicht als Drogenkon­sument in die Fänge des Strassenverkehrs­am­tes zu geraten), wurde gelegentlich als voll kriminell bestraft (Stufe Vergehen). Es gibt tatsächlich Staats­an­walt­schaf­ten, die dann schlicht finden: Im­port ist grundsätzlich ein Vergehen (BetmG 19), also gibt es eine Bestra­fung wegen eines Ver­gehens, auch wenn es nur um drei Hanf­samen geht.
BetmG 19a ziehen sie nur dann allenfalls in Betracht, wenn die Aussage klar «für den eigenen Konsum» umfasst.

Vor der Einvernahme

Wer vorgeladen wird, hat etwas Zeit, um sich mit der Situation auseinanderzusetzen. Diese gilt es zu nutzen.
Bei Anreise mit Auto oder Töff ergibt sich häufig der Verdacht auf Fahren unter Drogen, dies wäre ein Vergehen. Somit kann eine Blutabnahme im Spital erzwungen werden, der Grenzwert ist sehr schnell überschritten. Auto also daheim lassen.
Gelegentlich wollen die Polizeien ei­nen Blick ins Handy werfen: am besten zuhause lassen.
Einige Polizeien wol­­len die ­gemachten Aussagen gleich anschliessend mittels ei­ner «freiwilligen» Haus­durch­suchung über­­­prüfen: vorher daheim säubern oder standhaft verweigern. Manche Polizeien wollen noch eine «freiwillige» Urinprobe: Diese kann verweigert werden.

Nach der Einvernahme

Das Protokoll immer genau durchlesen und erst unter­schreiben, wenn es das enthält, was die Aussage sein soll. Das Polizei­protokoll ist die verbindliche Grundlage für den (nach Tagen bis Monaten zugestellten) Strafbefehl. Diesen unbedingt schnell und genau kon­trol­lie­ren (ob BetmG 19a oder 19). Nun haben Bestrafte 10 Tage Zeit, diesen zu akzeptieren oder einen Re­kurs zu machen, was sich dann über Monate oder Jahre hinziehen kann.
In diesem Moment ist es wichtig, Akteneinsicht zu verlangen und sich alle Unterlagen zu kopieren. Alle Ämter werden über diese Akten verfügen (auf Jahre hinaus), nur die beschuldigte Person erhält von selbst keine Kopie. Deshalb sollten sich alle Betroffenen diese Informationen unbedingt beschaffen.

Eifrige Polizei…

Bei den Einvernahmen wegen der Hanfsamenbestellungen gab es die eifrigen Be­am­tinnen und Beamten: Akribisch wurde alles aufgeschrieben und versucht, die Betroffenen zu Geständ­nissen zu drängen (vor allem zu Weiter­gabe­hand­lungen); das Pro­tokoll wur­de in diesem Sinne zugespitzt; sie wollten Urinproben und zum Schluss noch einen Blick in die Wohnung werfen («frei­willige» Haus­durch­su­chung, die gleich im An­schluss an die Befragung zwecks «Überprüfung der Aussagen» durchgeführt wurde). So dauerte die «Ein­ver­nahme» mit allem Drum und Dran gut einen halben Tag. In Einzelfällen wurden we­gen 15 Hanf­samen auch Wohnungen mit Spezial­einheiten gestürmt und Verdächtige in Unter­suchungs­haft gesetzt.

…und effiziente Polizei

Im Verlauf der Hanfsamenverfolgung, deren Hauptzeit sich über das ganze erste Halbjahr 2015 erstreckte, tauchte bei den Hanf­samen­fällen ein anderer Typ Polizei auf, der den Betroffenen «ausserhalb des Pro­tokolls» erklärte, ihn interessierten weitere Details nicht, er wolle den Fall einfach effizient abschliessen: Er brauche nur ein Ge­ständnis der Samen­bestel­lung für den Eigen­konsum, dann werde das verzeigt und für ihn sei es damit getan. Das stimmt ja auch: Er hat eine gestandene illegale Handlung und das genügt, um eine Busse ausstellen zu können. In solchen Fällen dauerte die Befragung noch eine Vier­tel­stunde. Diese Polizeien hatten eingesehen, dass die Hanf­samen­bestel­lungen nicht von der Mafia stammten.

Eine Strafe folgt immer

Egal ob eine eifrige oder eine effiziente Polizei am Werk war: Eine Strafe folgte in beiden Fällen (die straffreie geringfügige Menge wurde nie berücksichtigt).
Es folgten Strafbefehle (200 bis 1’000 Franken). Dazu kamen einige Ver­urteilun­gen we­gen Vergehen. Ver­war­nungen gab es nur in Basel-Stadt (300 Fran­ken).
In unserem Dossier zur Hanfsamenverfolgung 2015 haben wir ganze Abläufe als Faksimiles dokumentiert: Verzeigung durch den Zoll, Hochrechnungen von Samen zu möglichen Ernten mit Verdacht auf Handel, Vorladungen durch die Polizei, Berichte von Betroffenen, Strafbefehle in verschiedenen Varianten aus vielen Kantonen.

Schweigen / Aussagen

Die einzige sinnvolle Ergänzung zum grund­sätz­li­chen Schwei­gen ist die folgende:
Aussagen, dass der Anbau, Besitz oder Import der ge­fundenen illegalen Hanfprodukte für den ei­ge­nen Kon­sum bestimmt ist (BetmG 19a). Eine Weiter­gabe (BetmG 19) müssten die Behörden dann beweisen.
Den Konsum in der Vergangenheit sollten Be­frag­te nicht gestehen, also die Aussage dazu verweigern. Vielen fällt ein solches Verhalten aber sehr schwer. Dann geben sie halt einen gelegentlichen Konsum in der Vergangenheit zu.
Doch wer illegale Handlungen gesteht, und sei es nur Konsum, gesteht mehrfache Wider­hand­lun­gen – gesteht viele illegale Taten, die sonst kaum beweisbar wären.


Zusammenfassung der Probleme rund um die Einvernahme auf zwei Seiten

Verschiedene Dokumente rund um die polizeiliche Einvernahme

Beispiel einer protokollierten vollständigen Aussageverweigerung Beispiel eines Hausdurchsuchungsprotokolls
Protokoll einer vollständigen Aussageverweigerung Protokoll Hausdurchsuchung Bern

Vor allem in Bern gab es immer wieder Hausdurchsuchungen, die gleich im Anschluss an die Befragung stattfanden. Ein enormer Aufwand, der häufig zu gar nichts führte.

In Bern gab es viele Verurteilungen wegen Vergehen. Vor allem ermittelten die Behörden dort von Anfang an immer mit Verdacht auf ein Vergehen. So war standardmässig halt Vergehen bei den Verzeigungen eingestellt. Hier ein Beispiel, wo dieser Anfangsverdacht handschriftlich geändert wurde: von BetmG 19 zu BetmG 19a, also von Vergehen zu einer Übertretung heruntergestuft.

Beispiel eines Anzeigerapports, mit Rückstufung von Vergehen auf Übertretung
Anzeigerapport Bern mit Rückstufung Vergehen->Übertretung, Seite 1 Anzeigerapport Bern mit Rückstufung Vergehen->Übertretung, Seite 2
Beispiel einer begründeten Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung, mit Rückstufung von Vergehen auf Übertretung
vergehen_zu_uebertretung_1.jpg vergehen_zu_uebertretung_2.jpg vergehen_zu_uebertretung_3.jpg



Zuletzt geändert: 2019/04/02 02:50

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