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- | ====== Ich bin unter 18 Jahre alt - was gilt für mich? ====== | ||
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- | ==== Jugendstrafrecht ==== | ||
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- | Viele Verzeigungen wegen Kiffens betreffen Jugendliche. Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, ist alles ein wenig anders als bei den Erwachsenen. Grundsätzlich bleibt das Verbot, wie wir es in dieser Broschüre beschreiben, | ||
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- | So erwähnte ein Winterthurer Jugendanwalt im Tages-Anzeiger vom 26. Mai 2001: //«Wir haben sehr viele Marihuanakonsumenten – auch heute noch. (...) Wir müssen wegen Überlastung in gewissen Fällen keine Einvernahme mehr machen. Aber Kiffer unter 15 Jahren laden wir weiterhin vor. Nur über 15-Jährige behandeln wir schriftlich.»// | ||
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- | ==== KifferInnenkurse ==== | ||
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- | In gewissen Gemeinden wird, wenn kiffende Jugendliche auffallen, auch nicht sofort eine Strafe durch die Jugendanwaltschaft verhängt, sondern die Jugendlichen müssen Präventionskurse besuchen und sich mit dem Thema Sucht auseinandersetzen. Bei wiederholter Auffälligkeit wird dann eine Strafe ausgesprochen. | ||
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- | Und ausserdem haben die Eltern bei unter 18-Jährigen auch noch einiges zu sagen. Üblicherweise werden sie auch vom Jugendanwalt informiert. Auch die Post des Jugendanwaltes gelangt natürlich zur Elternadresse. Spätestens dann steht neben der behördlichen Einmischung auch noch ein Gespräch mit den Eltern an. Diese reagieren sehr verschieden. Während die einen Eltern selber kiffen, bricht für andere Eltern eine ganze Welt zusammen – sie sehen dann ihren Nachwuchs schon mit der Nadel im Arm unter irgendeiner Brücke liegen. Diese Gespräche mit den Eltern sind für viele Jugendliche schwieriger als die Bestrafung durch die Jugendanwaltschaft. | ||
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- | ==== Nicht alle Jugendlichen kommen gleich dran ==== | ||
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- | Wer in der Schule gute Noten hat oder seine Leistung im Lehrbetrieb bringt, hat normalerweise kaum schwere Sanktionen zu befürchten. Wer hingegen in der Ausbildung schlecht mitkommt oder gar noch weitere illegale Aktivitäten entwickelt (Töffli frisieren, Diebstähle), | ||