Normal illegal: Konsum privat und Vorbereitungen

Gesetze

Grundsätzliches Verbot
Betäubungs­mittel­ge­setz BetmG, SR 812.121, Artikel 19, im PDF (2023) auf Seite 18 f.
Privilegierung Konsum
Betäubungsmittelgesetz BetmG, SR 812.121, Artikel 19a, Absatz 1, im PDF (2023) auf Seite 19
Verjährung: 3 Jahre für Übertretungen

Bedingungen

Wer Cannabis für sich besitzt, kauft, anbaut, und schliess­lich konsumiert, handelt zwar ­illegal, aber in der geringsten Stufe (Übertretung). Sobald nur schon ein Krümel ver­schenkt wird, gilt dies als Vergehen. «Eigen­verbrauch schliesst Weitergabe aus.» Dieser Unterschied ist wirklich zentral!

Tipps

Je weniger Konsum, Anbau, Besitz und Kauf bei der Befragung gestanden werden, desto weniger illegale Handlungen können bestraft werden. Die Strafe kann höher ausfallen, wenn viel zugegeben wurde. Egal wie gross das Piece ist, es ist nur für den eigenen Konsum gedacht und keinesfalls zur Weitergabe.

Strafen

Wer mit Cannabis für Eigengebrauch erwischt wird oder Konsum in einer Befragung zugibt, erhält von der Straf­behörde einen Strafbefehl mit Busse, dazu kommen Gebühren (zusammen 200 bis 1’000 Franken). Im Wieder­holungsfall wird es teurer (Busse bis 10’000 Franken).

Inserat

kayashop.ch


Normal illegal: Konsum privat und Vorbereitungen

Der Konsum ist verboten

Handlungen für den eigenen Konsum (Besitz, Anbau, Kauf, Schmuggel) sowie der Konsum selbst werden als Übertretungen verfolgt.

Hierbei gibt es keine Mengenbegrenzung. Es ist nicht entscheidend, wie viel Hasch oder Gras jemand besitzt – solange es für den Eigenbedarf ist, gilt das als Übertretung und als Strafe ist im Gesetz «Bus­se» vorgesehen. Einzige Ausnahme davon: Wer weniger als 10 Gramm besitzt und noch nicht konsumiert hat, geht laut Gesetz straffrei aus.

Der Ablauf bei einer Übertretung

2020 verzeigte die Polizei 22’141 Beschuldigte, denen 25’203 Übertretungen rund ums Kiffen vorgeworfen wurden. Eine Übertretung wird von der Polizei protokolliert (siehe Verzeigung). Dann wird die betroffene Person verzeigt, denn hier kann die Polizei nicht selber büssen. Das übernimmt in den meisten Gegenden die Staats­anwaltschaft.

Im Kanton Zürich gibt es in einzelnen Gemeinden Stadtpolizeien, dort werden THC-Konsumierende meistens durch diese verzeigt und durch das Stadtrichteramt gebüsst. Wer von der Kantonspolizei verzeigt wird, wird vom Statthalteramt gebüsst. Die Statthalterämter er­lassen höhere Bussen und verlangen höhere ­Gebühren als die Stadtrichterämter. Die Staatsanwaltschaften sind häufig noch teurer.

Zum Beispiel in der Stadt Zürich: 100 Franken Busse + 150 Franken Gebühren = 250 Franken, ausgesprochen vom Stadtrichteramt. Diese Bus­se wird im entsprechenden Amt gespeichert. Wer wieder in dieser Gegend verzeigt wird, kann eine höhere Busse bekommen (zum Beispiel 200 Franken Busse + 250 Franken Gebühren = 450 Franken).

Wer aber beim Statthalter landet, muss mit einer Busse von zum Beispiel 350 Franken rechnen und dazu kommen noch Gebühren von 300 Franken, so dass eine Verzeigung 650 Franken kosten kann.

Die Staatsanwaltschaft verlangt häufig bereits beim ersten Mal bis zu 500 Franken Busse, was mit Gebühren schnell 800 Franken kosten kann.

Diese Beispiele sind Erstbussen. Beim zweiten Mal wird es teurer!

Das Protokollieren der illegalen Handlungen

Wenn jemand wegen Kiffen polizeilich angehalten wird, gibt es die Dinge, die klar vorliegen: ein Joint, ein Stück Hasch, ein Säckchen Gras. Hier können THC-Konsumierende kaum abstreiten, dass diese Dinge ihnen gehören.

Als Nächstes folgt die Befragung, festgehalten in einem Protokoll. Hier wird auch nach noch nicht bewiesenem Konsum in der Vergangenheit gefragt, ebenso nach Weitergabehandlungen, nach dem Namen des Dealers usw. (Beispiel eines Protokolls).

Dabei ist es nun besonders wichtig, dass man der Polizei nicht freiwillig weitere illegale Hand­lungen gesteht. Alle illegalen Handlungen, auch die, für die die eigene Aussage das einzige Beweismittel ist, können zusammengerechnet werden: «Aha, Sie geben also zu, dass Sie fünf Joints in der Woche rauchen, mit je einem halben Gramm. Das heisst, Sie haben in den letzten drei Jahren 390 Gramm konsumiert und 780 Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen.»

Solche Hochrechnungen werden beim Konsum zwar nur noch selten gemacht (beim Handel aber sehr wohl), meistens gibt es eine Standardbusse. Aber die Polizeien und Gerichte können das zusammenzählen. Auch das Strassenverkehrsamt verfügt so über amtliche Zahlen, dass jemand regelmässig kifft, und kann so den Führerausweis gut begründet in Frage stellen. Eine unüberlegte Aussage kann sich bei Unfällen (Regress der Versicherung) oder beim Umgang mit Amtsstellen negativ auswirken.

Schweigen, schweigen, schweigen

Wer polizeilich zu seinem Umgang mit THC befragt wird, sollte wirklich nur das zugeben, was eh offensichtlich ist, also das konkret gefundene THC-haltige Material. Alle weiteren Fragen soll­ten Befragte nicht beantworten. Befragte können schwei­gen oder sagen: «Dazu sage ich nichts.» Es hat keinen Sinn, mit der Polizei zu kooperieren, weil jede Aussage fast zwangsläufig mehr illegales Tun beweist. Die Aussage verweigern ist erlaubt: Niemand ist gezwungen, sich selber zu belasten. Beschuldigte dürfen auch lügen. Wenn die eigene Aussage der einzige Beweis wäre, ist es häufig eine gute Idee, eine illegale Tat einfach abzustreiten. Kom­plexe Lügengebäude jedoch funktionieren meistens nicht (Widersprüche).

Schweigen, allenfalls abstreiten, ist meist besser, aber für viele schwierig. Die Stimmung auf dem Posten wird dadurch nicht angenehmer, vielleicht muss man dann wirklich für eine Stunde in die Arrestzelle. Es ist eine sehr unangenehme Situation: von mehreren bewaffneten, bezahlten Menschen in seiner Freizeit allein festgehalten und unter Druck gesetzt zu werden. Es ist kein schönes Erlebnis, doch gilt es, die Nerven zu behalten und zu schweigen.

Die einzig sinnvolle Aussage ist, dass das bei einem gefundene Material einem selber gehört und für den eigenen Konsum bestimmt ist. Damit wird klar, dass es um BetmG 19a geht. Anderes muss dann bewiesen werden.

Die entscheidende Grenze

Wer aber eine Weitergabe gesteht, verlässt den Bereich der Übertretungen und macht sich eines massiv illegaleren Vergehens schuldig (BetmG 19).

Entsprechend sollten Befragte ihre Aussagen bei der polizeilichen polizeilichen Einvernahme gestalten: Alles, was man besitzt, ist für den eigenen Konsum bestimmt. Also niemals ohne zwingende Gründe Weitergabe oder Weitergabeabsichten zugeben, denn dann gibt es nicht «nur» eine Busse, sondern auch eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe, beides mit Eintrag im Strafregister.

Strafunter­su­chung – Rechte und Pflichten

Man beschäftigt sich nicht gerne damit, aber es kann alle treffen: Auch wer unschuldig ist, kann in ein Strafverfahren verwickelt werden.

Strafuntersuchung – was tun?

Eine Buchempfehlung dazu: «Strafuntersuchung – was tun?» (ISBN 978-3-85990-161-2) ist von der «edition 8» in der 6. Auflage herausgegeben worden. Für 25 Franken erhältst du eine verständliche, allgemeine Einführung in den Ablauf eines Strafverfahrens. Die ideale Ergänzung zu unserem THC-Wiki. Auf Strafuntersuchung.ch kann man das Buch bestellen oder ein Merkblatt mit der Zusammenfassung der wichtigsten Punkte herunterladen. Für alle, die genauer wissen wollen, wie eine Strafuntersuchung abläuft und welche Rechte und Pflichten sie dabei haben.

Rechte und Pflichten im Strafverfahren

Wer es kürzer mag, kann unsere Zusammenfassung der wichtigsten Punkte lesen:

Wie die konkrete Verfolgung illegaler Handlungen organisiert wird, bestimmt das Strafgesetzbuch. Hier ist festgelegt, wie Übertretungen, wie Vergehen bestraft werden:

Verfolgung THC-Konsum

Verzeigung

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Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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