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thc_recht:li840405 [2019/10/16 16:04] – [Die neue Ordnungsbussenverordnung] fabianthc_recht:li840405 [2023/12/22 21:16] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Ende letzten Jahres wurde uns klarer, wieso es solch krasse Unterschiede gibt.  Ende letzten Jahres wurde uns klarer, wieso es solch krasse Unterschiede gibt. 
  
-➡ Im Kanton Bern dürfen nur uniformierte PolizistInnen Ordnungsbussen ausstellen. Man muss also quasi mit dem Joint in uniformierte Beamte laufen, damit man eine Ordnungsbusse erhält. Zivile Beamte dürfen keine Ordnungsbussen ausstellen, also müssen diese die betroffene Person normal verzeigen. +⇒ Im Kanton Bern dürfen nur uniformierte PolizistInnen Ordnungsbussen ausstellen. Man muss also quasi mit dem Joint in uniformierte Beamte laufen, damit man eine Ordnungsbusse erhält. Zivile Beamte dürfen keine Ordnungsbussen ausstellen, also müssen diese die betroffene Person normal verzeigen. 
  
-➡ Im Kanton Zürich wurden früher OB auch für den blossen Besitz einer straffreien geringfügigen Menge Cannabis erteilt (bis 10 Gramm). Das war gesetzeswidrig, denn OB können nur für beobachteten Konsum ausgesprochen werden, nicht für Besitz. Da hat das Bundesgericht Ende 2017 (wir haben im LI79 berichtet) für Klarheit gesorgt: straffrei bedeutet eben straffrei. Nun scheinen sich viele Kantone damit abgefunden zu haben. Sie geben für diesen Kleinstbesitz keine OB und erstellen auch keine Verzeigung mehr. Das Material wird aber, wie es aussieht, überall eingezogen und vernichtet.+⇒ Im Kanton Zürich wurden früher OB auch für den blossen Besitz einer straffreien geringfügigen Menge Cannabis erteilt (bis 10 Gramm). Das war gesetzeswidrig, denn OB können nur für beobachteten Konsum ausgesprochen werden, nicht für Besitz. Da hat das Bundesgericht Ende 2017 (wir haben im LI79 berichtet) für Klarheit gesorgt: straffrei bedeutet eben straffrei. Nun scheinen sich viele Kantone damit abgefunden zu haben. Sie geben für diesen Kleinstbesitz keine OB und erstellen auch keine Verzeigung mehr. Das Material wird aber, wie es aussieht, überall eingezogen und vernichtet.
  
 Eigentlich wollte ich hier eine Gesamtübersicht über alle Kantone und alle Behörden erstellen, welche Polizeien nun OB ausstellen dürfen. Doch ich habe es nicht geschafft. Es sind einfach zu viele und in jedem Kanton gibt es wieder andere Bestimmungen. Eigentlich wollte ich hier eine Gesamtübersicht über alle Kantone und alle Behörden erstellen, welche Polizeien nun OB ausstellen dürfen. Doch ich habe es nicht geschafft. Es sind einfach zu viele und in jedem Kanton gibt es wieder andere Bestimmungen.
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 Die konkreten Tatbestände und Ordnungsbussenbeträge sind in der OBV festgelegt, das BetmG findet sich im Anhang 2, im VIII. Kapitel. Unter der OB-Nr. 8001 heisst es: Die konkreten Tatbestände und Ordnungsbussenbeträge sind in der OBV festgelegt, das BetmG findet sich im Anhang 2, im VIII. Kapitel. Unter der OB-Nr. 8001 heisst es:
  
-//«Unbefugter vorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ➡ 100 Franken»//+//«Unbefugter vorsätzlicher Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ⇒ 100 Franken»//
  
 Wir werden sehen, ob sich die Kantone ab 2020 dazu durchringen, Cannabiskonsum generell mit einer OB zu bestrafen und ob dies auch nicht-uniformierte Beamte überall tun dürfen. Wir werden sehen, ob sich die Kantone ab 2020 dazu durchringen, Cannabiskonsum generell mit einer OB zu bestrafen und ob dies auch nicht-uniformierte Beamte überall tun dürfen.
  
 Auf alle Fälle sollte niemand meinen, dass man zwingend eine OB für Cannabiskonsum erhält, wenn man erwischt wird. Es sollte so sein, aber die Behörden können (und werden wohl auch, wie die Vergangenheit gezeigt hat) verschieden vorgehen – und dann kann es schnell zu einer Verzeigung kommen. Da­her sollten Betroffene immer damit rechnen, dass es eine Einvernahme geben kann. Mit den damit verbundenen Problemen sollten sich Konsumierende im Vorfeld vertraut machen! Weiteres: [[thc_recht:verzeigung|hanflegal.ch/verzeigung]] Auf alle Fälle sollte niemand meinen, dass man zwingend eine OB für Cannabiskonsum erhält, wenn man erwischt wird. Es sollte so sein, aber die Behörden können (und werden wohl auch, wie die Vergangenheit gezeigt hat) verschieden vorgehen – und dann kann es schnell zu einer Verzeigung kommen. Da­her sollten Betroffene immer damit rechnen, dass es eine Einvernahme geben kann. Mit den damit verbundenen Problemen sollten sich Konsumierende im Vorfeld vertraut machen! Weiteres: [[thc_recht:verzeigung|hanflegal.ch/verzeigung]]
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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