Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
thc_recht:li620203 [2013/06/20 19:27] sosthc_recht:li620203 [2019/05/07 16:21] sos
Zeile 1: Zeile 1:
 | {{:thc_recht:obv.jpg?200x150}} | | {{:thc_recht:obv.jpg?200x150}} |
  
-====== Dier erste Teilrevision der Teilrevision des BetmG ======+====== Die erste Teilrevision der Teilrevision des BetmG ======
  
 ** **
 Die Referendumsfrist ist abgelaufen: Die Ordnungs­bussen für Cannabiskonsum kommen. Der Termin der Inkraftsetzung ist noch offen, aber der Gesetzestext ist definitiv. Also schauen wir ihn uns doch mal genauer an. Denn alles ist noch nicht klar...** Die Referendumsfrist ist abgelaufen: Die Ordnungs­bussen für Cannabiskonsum kommen. Der Termin der Inkraftsetzung ist noch offen, aber der Gesetzestext ist definitiv. Also schauen wir ihn uns doch mal genauer an. Denn alles ist noch nicht klar...**
  
-==== Wechselhafte Entstehung ====+===== Wechselhafte Entstehung =====
  
 Wir haben immer wieder häppchenweise im Legalize it! darüber berichtet: Das Ordnungsbussenmodell ist nach langjährigen, wechselhaften Beratungen durchgekommen. Immer wieder sah es nach Scheitern aus. Am 28. September 2012 wurde der definitive Text im Bundesblatt publiziert. Die Referendumsfrist lief bis zum 17. Januar 2013 und ist ungenutzt verstrichen. Nun ist es über alle Hürden und es fehlt nur noch das Inkraftsetzen durch den Bundesrat. Wir haben immer wieder häppchenweise im Legalize it! darüber berichtet: Das Ordnungsbussenmodell ist nach langjährigen, wechselhaften Beratungen durchgekommen. Immer wieder sah es nach Scheitern aus. Am 28. September 2012 wurde der definitive Text im Bundesblatt publiziert. Die Referendumsfrist lief bis zum 17. Januar 2013 und ist ungenutzt verstrichen. Nun ist es über alle Hürden und es fehlt nur noch das Inkraftsetzen durch den Bundesrat.
Zeile 12: Zeile 12:
 Was in den Medien berichtet wurde und was nun wirklich in diesem Text steht, das sind schon verschiedene Welten. In den Medien tönte es so, als werde das Kiffen einfach generell nur noch mit 100 Franken bestraft, wenn man weniger als 10 Gramm Hasch oder Gras dabeihat. Doch die Realität ist etwas komplizierter... Was in den Medien berichtet wurde und was nun wirklich in diesem Text steht, das sind schon verschiedene Welten. In den Medien tönte es so, als werde das Kiffen einfach generell nur noch mit 100 Franken bestraft, wenn man weniger als 10 Gramm Hasch oder Gras dabeihat. Doch die Realität ist etwas komplizierter...
  
-==== Um was geht es denn nun? ====+===== Um was geht es denn nun? =====
  
 Es geht hier nur um einen ganz speziellen Ausschnitt der möglichen illegalen Handlungen rund um THC. Der Kasten auf der nächsten Seite zeigt eine Zusammenfassung der Situation heute und morgen. Es geht hier nur um einen ganz speziellen Ausschnitt der möglichen illegalen Handlungen rund um THC. Der Kasten auf der nächsten Seite zeigt eine Zusammenfassung der Situation heute und morgen.
Zeile 18: Zeile 18:
 Grundsätzlich ist jeglicher Umgang mit Produkten über 1% THC ein Vergehen (Art. 19). Der Konsum jedoch gilt «nur» als Übertretung (Art. 19a) – soweit bisher. Die Aus­nahmen (leichter Fall, geringfügige Menge) wurden von den Richtenden selten angewendet.  Grundsätzlich ist jeglicher Umgang mit Produkten über 1% THC ein Vergehen (Art. 19). Der Konsum jedoch gilt «nur» als Übertretung (Art. 19a) – soweit bisher. Die Aus­nahmen (leichter Fall, geringfügige Menge) wurden von den Richtenden selten angewendet. 
  
-==== Die straffreie geringfügige Menge ====+===== Die straffreie geringfügige Menge =====
  
 Nun kommen Präzisierungen zum bestehenden Text hin­zu. Zunächst wird die, ja eigentlich heute schon straffreie aber in der Höhe nicht definierte, geringfügige Menge für den Eigenkonsum erstmals gesetzlich definiert: 10 Gramm Material mit mehr als 1% THC gilt neu als geringfügige Menge. Diese ist ja schon heute straffrei, also werden nun bis zu 10 Gramm Hasch oder Gras bald straffrei sein. Es gibt also auch keine Ordnungsbusse dafür. Das Stück Hasch oder der Beutel Gras darf auch nicht eingezogen werden, was sicher die lustigste Konsequenz der Vorlage ist! Aber das gilt nur, wenn man nur im Besitz ist, aber nicht konsumiert, sondern mit dem Besitz von maximal 10 Gramm einen künftigen Konsum vorbereitet. Nun kommen Präzisierungen zum bestehenden Text hin­zu. Zunächst wird die, ja eigentlich heute schon straffreie aber in der Höhe nicht definierte, geringfügige Menge für den Eigenkonsum erstmals gesetzlich definiert: 10 Gramm Material mit mehr als 1% THC gilt neu als geringfügige Menge. Diese ist ja schon heute straffrei, also werden nun bis zu 10 Gramm Hasch oder Gras bald straffrei sein. Es gibt also auch keine Ordnungsbusse dafür. Das Stück Hasch oder der Beutel Gras darf auch nicht eingezogen werden, was sicher die lustigste Konsequenz der Vorlage ist! Aber das gilt nur, wenn man nur im Besitz ist, aber nicht konsumiert, sondern mit dem Besitz von maximal 10 Gramm einen künftigen Konsum vorbereitet.
  
-==== Die Ordnungsbusse für beobachteten Konsum ====+===== Die Ordnungsbusse für beobachteten Konsum =====
  
 Sobald jemand einen Joint raucht und weniger als 10 Gramm besitzt und dabei von der Polizei beobachtet wird, kann dieser Konsum mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden (wenn es das einzige Delikt und die Person über 18 Jahre alt ist). Sobald jemand einen Joint raucht und weniger als 10 Gramm besitzt und dabei von der Polizei beobachtet wird, kann dieser Konsum mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden (wenn es das einzige Delikt und die Person über 18 Jahre alt ist).
Zeile 30: Zeile 30:
 Damit ist die Ordnungsbusse praktisch nur für Kiffen in der Öffentlichkeit relevant. Dann jedoch könnte sie die Bestrafungshöhe voraussehbar machen: Es kostet 100 Franken, wenn man beim Kiffen von der Polizei erwischt wird (und weniger als 10 Gramm dabei hat, die dann übrigens doch eingezogen werden). Das geht nur, wenn neben dem Konsum keine weitere illegale Handlung begangen wird. Also darf man sicher keinen vergangenen Konsum oder grösseren Besitz zugeben – sonst muss das ordentliche Verfahren angewendet werden, was zurzeit sehr unterschiedlich enden kann: Von einer Verwarnung ohne Kostenfolge bis zu einer Busse mit Gebühren von gegen 1’000 Franken ist da alles möglich. Damit ist die Ordnungsbusse praktisch nur für Kiffen in der Öffentlichkeit relevant. Dann jedoch könnte sie die Bestrafungshöhe voraussehbar machen: Es kostet 100 Franken, wenn man beim Kiffen von der Polizei erwischt wird (und weniger als 10 Gramm dabei hat, die dann übrigens doch eingezogen werden). Das geht nur, wenn neben dem Konsum keine weitere illegale Handlung begangen wird. Also darf man sicher keinen vergangenen Konsum oder grösseren Besitz zugeben – sonst muss das ordentliche Verfahren angewendet werden, was zurzeit sehr unterschiedlich enden kann: Von einer Verwarnung ohne Kostenfolge bis zu einer Busse mit Gebühren von gegen 1’000 Franken ist da alles möglich.
  
-==== Wann wird die Vorlage in Kraft gesetzt? ====+===== Wann wird die Vorlage in Kraft gesetzt? =====
  
 Der Bundesrat entscheidet frei über die Inkraftsetzung. Zurzeit wartet die Verwaltung noch die Meinung der Kantone ab: Wie viel Zeit brauchen sie für die Umsetzung? Also für die rechtliche Verankerung in ihrem Rechtssystem (in einer kantonalen Verordnung, allenfalls sogar mittels einer Gesetzesänderung), sowie für den Aufbau der entsprechenden Strukturen für die Verwaltung der Ordnungsbussen, die Kontrolle der Zahlungen, das Einleiten eines ordentlichen Verfahrens (wenn jemand nicht bezahlt oder doch lieber das ordentliche Verfahren wählt) und schliesslich müssen die Polizeien noch geschult werden. Zurzeit (Februar 2013) sind die Kantone daran, diese Fragen zu klären. Der Bundesrat entscheidet frei über die Inkraftsetzung. Zurzeit wartet die Verwaltung noch die Meinung der Kantone ab: Wie viel Zeit brauchen sie für die Umsetzung? Also für die rechtliche Verankerung in ihrem Rechtssystem (in einer kantonalen Verordnung, allenfalls sogar mittels einer Gesetzesänderung), sowie für den Aufbau der entsprechenden Strukturen für die Verwaltung der Ordnungsbussen, die Kontrolle der Zahlungen, das Einleiten eines ordentlichen Verfahrens (wenn jemand nicht bezahlt oder doch lieber das ordentliche Verfahren wählt) und schliesslich müssen die Polizeien noch geschult werden. Zurzeit (Februar 2013) sind die Kantone daran, diese Fragen zu klären.
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

Seite teilen: facebook X (Twitter)

Rechtliche Übersicht

Shit happens 15 (Sommer 2023)


Shit happens 15
Jetzt bestellen