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 ===== Bussenerhebung auf der Stelle ===== ===== Bussenerhebung auf der Stelle =====
  
-Und tatsächlich: In der St. Galler Strafprozessordnung wird im Anhang unter der Überschrift «Bussenerhebung auf der Stelle» die Position 7 aufgeführt. Diese lautet: «Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum in einfachen Fällen (Art. 19a Abs. 1) 50.–» Zu finden zum Beispiel unter: [[http://www.gallex.ch/gallex/9/962.11.html]]+Und tatsächlich: In der St. Galler Strafprozessordnung wird im Anhang unter der Überschrift «Bussenerhebung auf der Stelle» die Position 7 aufgeführt. Diese lautet: «Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum in einfachen Fällen (Art. 19a Abs. 1) 50.–» Zu finden zum Beispiel unter: [[https://web.archive.org/web/20060601021454/http://www.gallex.ch/gallex/9/962.11.html]]
 Damit kann der Polizist einen erwischten THC-Geniessenden auf der Stelle büssen, wobei hier eben keine weiteren Gebühren anfallen und keine weiteren Amtsstellen involviert werden. Das macht dann die Strafe relativ günstig. Damit kann der Polizist einen erwischten THC-Geniessenden auf der Stelle büssen, wobei hier eben keine weiteren Gebühren anfallen und keine weiteren Amtsstellen involviert werden. Das macht dann die Strafe relativ günstig.
 (Natürlich finden wir es immer noch völlig unverhältnismässig, jemanden wegen Besitzes und Konsums von THC-Produkten zu büssen. Aber es ist halt schon ein Fortschritt, wenn man bedenkt, dass sonst für die gleiche «Übertretung» 100, 200 oder auch 300 Franken Strafe verhängt werden.) (Natürlich finden wir es immer noch völlig unverhältnismässig, jemanden wegen Besitzes und Konsums von THC-Produkten zu büssen. Aber es ist halt schon ein Fortschritt, wenn man bedenkt, dass sonst für die gleiche «Übertretung» 100, 200 oder auch 300 Franken Strafe verhängt werden.)
Zuletzt geändert: 2019/05/07 15:36

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