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thc_recht:li272729 [2011/09/11 10:42] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1thc_recht:li272729 [2011/12/10 11:39] – [Die vorgeschlagenen Änderungen] fabian
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 ==== Die vorgeschlagenen Änderungen ==== ==== Die vorgeschlagenen Änderungen ====
  
-Die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes ist zur Zeit in der Vernehmlassung. In der Änderung der Verkehrsregelnverordnung soll eine Neuerung eingebaut werden, die die autofahrenden Kiffenden massiv betrifft. Die Vernehmlassung läuft bis 15. Oktober 2003, in Kraft treten soll die Änderung dann am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: «Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sich dabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.»+Die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes ist zurzeit in der Vernehmlassung. In der Änderung der Verkehrsregelnverordnung soll eine Neuerung eingebaut werden, die die autofahrenden Kiffenden massiv betrifft. Die Vernehmlassung läuft bis 15. Oktober 2003, in Kraft treten soll die Änderung dann am 1. Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderung heisst es unter «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»: «Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unter Anwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen: Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säule), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die chemisch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritte Säule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichen werden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spiel sind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nachweis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sich dabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschiedene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis.»
 In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Doch was genau bedeutet das? Um das zu klären müssen wir ein paar chemische und biologische Fakten kennenlernen. In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Doch was genau bedeutet das? Um das zu klären müssen wir ein paar chemische und biologische Fakten kennenlernen.
  
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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