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 +====== Klärungen und Abgründe ======
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 +**Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden wieder einmal dem Hanf gewidmet. Dabei kommt es bei einigen Fragen zu klärenden Schlüssen und bestätigt im wesentlichen seine bisherige Rechtssprechung.**
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 +===== Der erste Entscheid =====
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 +Die NZZ vom 17. August 2001 behauptete, dass mit dem einen neuen Bundesgerichtsentscheid «nunmehr das Verbot auf frühe Entwicklungsstufen der Pflanze ausgedehnt wird». Diese Interpretation ist allerdings nicht ganz korrekt. Nach wie vor entscheidet der Verwendungszweck, ob eine Pflanze oder auch ein Samen legal oder illegal ist. 
 +Konkret geht es bei diesem Fall um einen indoor-Grower, der auch selber Cannabisprodukte konsumierte. Das Bundesgericht hält weiter fest: «Hat der Beschwerdeführer Hanf angebaut, um daraus Setzlinge und Samen zu ernten, die nach Aufzucht der Pflanzen der Betäubungsmittelgewinnung dienen, hat er sich ... strafbar gemacht». Und weiter: «Es steht angesichts des festgestellten THC- Gehaltes (von 1 bis 11%) der beschlagnahmten Hanfpflanzen ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer gezüchteten Stecklinge und Samen von Hanfsorten stammten, die zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet sind.» 
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 +===== Wieviele Indizien braucht es? =====
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 +Das alleine ist jedoch noch keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung. Und darum: «Dem Beschwerdeführer war dies (die Möglichkeit der Betäubungsmittelgewinnung) bewusst, sein eigener Konsum, seine Aussagen und die Warnung in der Preisliste (aus Hanf dürfe man keine Betäubungsmittel herstellen) zeigen dies deutlich. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer es in Kauf genommen, dass seine Kunden die von ihm angebotenen Hanfstecklinge und Hanfsamen zu THC-reichen Hanfpflanzen aufziehen und zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwenden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie daraus auf einen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Eventualvorsatz schliesst.» Oder in anderen Worten: Grundsätzlich bleibt der Hanfanbau erlaubt. Wenn allerdings der THC-Gehalt «hoch» ist (über 0.3%), dann können laut Bundesgericht solche Pflanzen zur illegalen Betäubungsmittelproduktion verwendet werden. Wenn dann noch wenige Indizien dazukommen (zum Beispiel festgestellter Cannabis-Konsum des Angeklagten; Hinweise auf der Produkteliste, dass man aus dem Material Betäubungsmittel produzieren könnte), dann reicht es sehr schnell für eine Verurteilung. Und damit hat der NZZ-Artikel natürlich doch wieder Recht, denn es dürfte in der Realität sehr schwierig sein, einen Fall zu finden, in dem neben THC-reichen Pflanzen nicht auch noch ein paar Indizien zusammenkommen, die eben doch für eine Verurteilung reichen.
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 +===== Der zweite Entscheid =====
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 +In einem zweiten Bundesgerichtsentscheid beurteilte unser höchstes Gericht, ob man allenfalls aus einer (medizinischen) Notlage heraus – trotz des Konsumverbots im Betäubungsmittelgesetz – legal Cannbisprodukte konsumieren dürfte. Die Angeklagte produzierte verschiedene Hanfprodukte selber und konsumierte sie als Tee. Der Hanfkonsum habe ihr ermöglicht, ihre Alkoholabhängigkeit abzuschütteln und auf den Alkohol zu verzichten. Weiter führte die Angeklagte aus, sie konsumiere nur einheimischen Hanf und nicht den indischen Hanf, der viel höhere THC-Werte aufweise, und sie konsumiere nicht aus hedonistischen Motiven, sondern ausschliesslich aus therapeutischen Überlegungen.
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 +===== Berauschender Effekt = illegal =====
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 +Das Bundesgericht hält fest, dass grundsätzlich alles unter das Betäubungsmittelgesetz fällt: «englober indifférement toutes les variétés de chanvre (indigène, indien, autre), toutes ses parties (fleurs, fruits, feuilles, résine, poils glanduleux, tige, graines), toutes ses formes (marijuana, soit feuilles et fleurs desséchées et hachées; hachisch, soit résine des poils glanduleux façonnée en plaquettes) et tous ses produits (textiles, cordes, papiers, huiles, bières, thés, cosmétiques, etc...).» Allerdings sagt das Bundesgericht auch, dass das Ziel des Betäubungsmittelgesetzes sei, lediglich die Substanzen zu erfassen, die einen betäubenden oder psychotropen Effekt aufweisen. Dies ist laut Bundesgericht der Sinn und Zweck dieses Gesetzes, eben alle Produkte zu erfassen, die tatsächlich einen solchen Effekt haben. Sonst ist nichts entscheidend (Sorte, Art des Hanfes, etc.)
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 +===== THC-Gehalt ist wichtig ... =====
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 +Auch dem Bundesgericht ist im Weiteren klar, dass das Gesetz keinen THC-Gehalt definiert, ab dem ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel zu gelten hat. Jedoch sei der Gehalt an THC ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung eines Hanfproduktes: Der Gehalt an THC hängt laut Bundesgericht direkt mit dem (illegalen) betäubenden Effekt zusammen. Dabei können die 0.3% THC, wie sie im Sortenkatalog für Hanf gelten, als Richtschnur dienen, ob ein Produkt ein illegales (über 0.3% THC) oder ein legales (unter 0.3% THC, bei Nahrungsmitteln noch einiges tiefer) ist.
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 +===== ... aber nicht allein entscheidend =====
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 +Und doch: «Cela étant, le taux de THC ne permet pas, à lui seul, de conclure à une activité tombant sous le coup des art. 8 et 19 LStup. Encore faut-il que le but visé soit effectivement l‘extraction de stupéfiants. Ainsi, par exemple, toute personne peut librement posséder une plante de chanvre à des fins d‘ornementation exclusivement, quand bien même il s‘agirait d‘une variété riche en THC.» So schön hat es das Bundesgericht noch nie formuliert: Hanfprodukte sind eigentlich frei, auch wenn sie einen hohen Gehalt an THC aufweisen, es ist effektiv der Verwendungszweck, der entscheidet. Das ist ja das, was alle Hanfhändler immer wieder betont haben. Ein kleines Wörtchen zeigt allerdings auf, dass das Bundesgericht da schon sehr enge Grenzen dieser Freiheit sieht: Es sagt eine Pflanze zur Verzierung könne man anbauen, auch wenn sie einen hohen Gehalt an THC hat. Eine. Ein Feld wäre also schon sehr schwierig legal durch das Bundesgericht zu bringen. Aber immerhin eine Pflanze steht uns das höchste Gericht sicher zu... Grundsätzlich bestätigt das Bundesgericht, dass es den Untersuchungsbehörden obliegt, die illegale Verwendung zu belegen, auch wenn das im Einzelfall gar nicht so einfach ist.
 +Das Gericht stellt jedoch auch fest, die bei der Angeklagten gefundenen Produkte wiesen einen hohen Gehalt an THC auf (mehrere Prozent), ausserdem hat die Angeklagte erklärt, dass diese Produkte, wenn sie sie konsumiere, eine beruhigende und euphorisierende Wirkung haben. Damit sind diese Produkte laut Bundesgericht Betäubungsmittel. 
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 +===== Keine Notlage =====
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 +Auch der medizinische Verwendungszweck wird vom Bundesgericht nicht geglaubt. So habe der Arzt der Angeklagten lediglich bescheinigt, dass der Hanf ihr geholfen habe, vom Alkohol wegzukommen. Er habe jedoch nie gesagt, dass die Hanfprodukte die einzigen Mittel wären, um von der Alkoholsucht wegzukommen, noch habe der Arzt ihr solche Hanfprodukte verschrieben. (Im Übrigen, sagt das Bundesgericht, würde eine solche Verschreibung ebenfalls einen Verstoss gegen das Gesetz darstellen.)
 +Damit bleibt die Rekurrentin verurteilt.
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 +===== Tja, es ist nicht einfach =====
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 +Diese beiden Bundesgerichtsentscheide zeigen, dass ein erhöhter THC-Gehalt allein nicht genügt, um die Illegalität eines Hanfproduktes zu beweisen (das wäre ja das Ziel aller Untersuchungsbehörden, weil es ihre Arbeit massiv erleichtern würde). Weiterhin müssen die Untersuchungsbehörden nachweisen, dass die Hanfprodukte für die Produktion von Betäubungsmitteln gedacht sind. Und hier zeigen diese beiden, und auch frühere, Bundesgerichtsentscheide klar, dass das Bundesgericht den Untersuchungsbehörden keine Knüppel zwischen die Beine werfen will – wenige Indizien zusätzlich zu einem hohen THC-Gehalt reichen aus, um zu einer Verurteilung zu kommen.
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 +Quelle: 
 +Bundesgerichtsentscheid 6S.189/2001/zga und Bundesgerichtsentscheid 6S.15/2001/vlc
  
Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

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