Do you speak English? → Go to our English page!

Stark illegal: Auto fahren mit THC im Blut

Gesetze

THC im Blut entscheidet
Verkehrs­regeln­ver­ord­nung VRV, SR 741.11, 1. Teil, 1. Abschnitt, Art. 2, Absatz 2, Punkt a, im PDF (2023) auf Seite 2
Grenzwert für THC im Blut
Verordnung ASTRA zur Stras­sen­verkehrs­kontroll­verordnung, SR 741.013.1, 6. Ab­schnitt, Art. 34, Punkt a (1.5 Mikrogramm pro Liter), im PDF (2023) auf Seite 12

Bedingungen

Eine einzige Zahl aus einem Messgerät entscheidet darüber, ob jemand ein Vergehen ­begangen hat, selbst wenn sonst nichts vorgefallen ist und selbst dann, wenn in der ärzt­lichen Unter­suchung keine Auffälligkeiten festgestellt werden: die oder der Verdächtige also ziemlich sicher fahr­fähig ist.

Tipps

Schwieriges Thema! Eigentlich muss man sich entscheiden: entweder kiffen oder Auto fahren. Und wir meinen hier nicht eine Nacht abstinent sein und dann hoffen, es komme schon gut. Nein, entweder Auto fahren und nie kiffen oder kiffen, aber dann nie Auto fahren. Alles andere ist sehr riskant.

Strafen

Die Strafe ist hoch, weil es ja ein Vergehen ist. Es gibt Busse, dazu Geldstrafe, Gebühren und Unter­suchungs­kosten (zu­sam­men schnell über 2’000 Franken), dazu einen Straf­re­gis­ter­ein­trag, Entzug des «Billetts» für mindestens drei Monate sowie Abklärung der Fahreignung durch das Strassen­verkehrsamt.


Inserat

fourtwenty.ch


Stark illegal: Auto fahren mit THC im Blut

Konkrete Untersuchung oder Blutwerte?

Früher musste eine Ärztin oder ein Arzt in einer konkreten Untersuchung überprüfen, ob ein Autolenker oder eine Autolenkerin fahrfähig war oder nicht. Doch seit der Einführung der Nulltoleranz im Jahr 2005 genügt der Nachweis von THC im Blut zum Nachweis der Fahrunfähigkeit.

In der Verordnung steht, dass «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nachgewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Dies stellt ein Vergehen dar (stark illegal) und wird dementsprechend bestraft. Dazu kommt ein befristeter Ausweisentzug und anschliessend das Verfahren beim Strassenverkehrsamt.

Der Nachweis im Blut

Wenn das Blut im Labor untersucht wird, kann die darin vorhandene Menge an THC bestimmt werden. Angegeben wird sie in Nanogramm pro Milliliter Blut (ng/ml) bzw. ­Mikrogramm pro Liter Blut (µg/l). (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut und im Atem kann der Gehalt an Alkohol bestimmt werden.) Was aber sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus? Kann nun von diesen Werten auf die konkrete Bekifftheit oder Alkoholisierung geschlossen werden? Beim Alkohol sagt der Gesetzgeber Ja und meint, mehr als 0.5 Promille (Blut) bzw. 0.25mg/l (Ausatemluft) seien für das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig. Umgekehrt bedeutet dies, dass jemand mit 0.4 Promille Alkohol Auto fahren darf (ausser Berufschauffeure und Fahrschülerinnen, Fahrlehrer und Begleitpersonen von Lernfahrten).

Bei den illegalen Drogen jedoch soll der Grenzwert null sein bzw. die Grenze von dem, was das Messgerät gerade noch messen kann (etwa ein Mikrogramm pro Liter). Mit der 2005 eingeführten Verordnung genügt also schlicht das Vorhandensein einer äusserst geringen Menge an THC im Blut für die Feststellung der Fahrunfähigkeit: Der Nachweisgrenzwert beträgt 1.5 µg/l. Vom gemessenen THC-Durchschnittswert werden 30 % abgezogen. Ein gemessener Blutwert von 2.2 genügt dann für den Nachweis von THC im Blut und damit ist die Fahrunfähigkeit bewiesen, auch wenn keine Auffälligkeiten beim Lenker / der Lenkerin zu erkennen sind.

Das ist ein extrem tiefer Wert, der nichts mit einer konkreten Bekifftheit / Beeinträchtigung zu tun hat. Denn kurz nach dem Konsum können Werte von dutzenden bis über 100 Mikrogramm pro Liter Blut gemessen werden.

Wie lange nach dem Konsum bleibt der THC-Wert im Blut über 1.5 µg/l?

Das ist individuell und nach Konsummenge sehr unterschiedlich. Wer nur alle paar Wochen «eins raucht», ist vielleicht nach sechs Stunden unter diesem Wert. Doch wer täglich konsumiert, weist vielleicht immer einen höheren Wert auf. Dieser würde erst nach mehrtägiger Abstinenz unter 1.5 fallen.

Was bedeutet das für THC-Konsumierende?

Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Autofahren mindestens sechs Stunden nicht gekifft haben. Wer regelmässig kifft, gilt hingegen nie als fahrtauglich, ausser er / sie würde drei Tage vor dem Autofahren mit Kiffen aussetzen. Hier sehen wir deutlich, dass die Nulltoleranz weit über das Ziel hinausgeht, nur die fahruntauglichen Kiffenden aus dem Verkehr zu ziehen. Sie verunmöglicht das legale Autofahren für Menschen, die regelmässig THC konsumieren, selbst wenn sie immer eine Nacht zwischen Konsum und Fahren legen!

1. Teil: Polizeikontrolle im Strassenverkehr

Anlässe für Polizeikontrollen im Verkehr:

  • ein realer Fehler beim Führen eines Motorfahrzeuges (z. B. Überfahren einer Sicher­heits­linie, zu schnelles Fahren, ein defektes Licht oder die Verwicklung in einen Unfall)
  • das langsame Fahren, z. B. weil jemand orts­unkundig ist
  • eine Verkehrsgrosskontrolle ohne spezifischen Grund
  • gezielte Suche nach Menschen, die früher bereits mit Cannabis auffällig geworden sind.

Wenn eine Polizeikontrolle einmal im Gange ist, können Cannabisgeruch, gerötete Augen oder ein Eintrag wegen Cannabis in der Polizeidatenbank bzw. dem Strafregister zu weiteren Abklärungen führen: Durchsuchung des Autos, der Fahrerin, der Beifahrer…

Ein Drogenschnelltest darf eigentlich nur durch­geführt werden, wenn ein konkreter Verdacht auf Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit besteht: Kiffen am Steuer, rote Augen, un­sichere Fahrweise, unklare Aussprache, Mit­führen von Cannabis etc. Faktisch hat die ­Polizei hier aber einen enormen Spielraum.

Die einen Polizeien führen nach wie vor die Schnelltests durch, die normalerweise THC-COOH im Speichel oder Urin nachweisen. Ist ein solcher positiv, kann eine ärztliche Untersuchung und eine THC-Blutprobe im Spital verfügt werden. Denn THC-COOH ist rechtlich nicht relevant für das Fahren unter Drogen. Hier zählt einzig der THC-Wert im Blut.

Andere Polizeien haben neue Testverfahren eingeführt, die oh­ne die (ungenauen) Drogenschnelltests auskommen. Dabei wird der Fahrer oder die Fahrerin während dreier Minuten standardisiert durch die Polizei befragt und aufgrund der Antworten und sichtbaren Elemente (Speichelfluss, Augenverhalten etc.) entschieden, ob sie die Person ins Spital zur genaueren Abklärung bringen will. Wenn sie das will, muss die Polizei:

  • die Verdächtigen befragen und ein Protokoll erstellen
  • sie für die Blutprobe ins Spital chauffieren
  • den Führerausweis vorläufig entziehen
  • die Verdächtigen bei der Staatsanwaltschaft verzeigen
  • Meldung an das Strassenverkehrsamt erstatten.

Ärztlicher Untersuch im Spital

Im Spital werden die Betroffenen durch einen Arzt oder eine Ärztin untersucht und das Ergebnis protokolliert. Diese konkrete Untersuchung hat allerdings im Fall von Drogenkonsum kaum noch Wert. Selbst wenn zum Schluss (wie sehr häufig) «keine Auffälligkeiten» herauskommt, nützt das den Betroffenen nichts: Einzig das Ergebnis des Blutuntersuches entscheidet. (Wenn der ärztliche Untersuch Auffälligkeiten feststellt, kann es jedoch weitere Probleme geben.) Bis das Blut untersucht ist, kann es Wochen bis Monate dauern. Der Führerausweis bleibt eingezogen oder wird unter Vorbehalt wieder zurückgeschickt.

Im Blut werden drei Stoffe gemessen:

  1. THC (Tetrahydrocannabinol)
  2. OH-THC (Hydroxy-THC)
  3. THC-COOH (THC-Carbonsäure)

Der THC-Wert ist entscheidend für die konkrete Fahr­fähigkeit. OH-THC ist (bisher) nicht relevant. Der THC-COOH-Wert ist für die generelle Fahreignung relevant, er gibt Hinweise zur konsumierten Menge.

Gemessen werden alle drei Stoffe in Mikrogramm pro Liter Blut (µg/l). Hohe Werte sind zum Beispiel 23–7–210, tiefe 2–1–30.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Das Protokoll der Polizei, die Ergebnisse des ärztlichen Untersuches sowie die Resultate der Blutuntersuchung gehen an die Staatsanwaltschaft. Diese erstellt auf deren Grundlage ei­nen Strafbefehl. Dabei gibt es zwei verschiedene Varianten:

Variante 1

⇒ Der THC-Wert im Blut ist unter 1.5 Mikrogramm pro Liter Blut (bzw. 2.2 inkl. Sicherheitsmarge):
⇒ Strafbefehl wegen Konsum

THC im Blut ist zwar nachgewiesen, aber unter der verkehrsrechtlich relevanten Men­ge. Dennoch ist damit illegaler THC-Konsum bewiesen und dieser wird bestraft (Busse).

Dabei werden die Kosten für den Untersuch (über 1’000 Franken) den Beschuldigten auferlegt, so dass die Rechnung auf über 2’000 Franken zu stehen kommt.

Dies ist zwar nur zulässig, wenn man einen konkreten Verdacht geliefert hat, aber es wird tendenziell einfach mal versucht, den Betroffenen die Kosten aufzuerlegen.

Variante 2

⇒ Der THC-Wert im Blut ist mindestens 1.5 Mikrogramm pro Liter Blut (bzw. 2.2 inkl. Sicherheitsmarge):
⇒ Strafbefehl wegen Fahren unter Drogen

Hier ist der illegale THC-Konsum nur der kleinere Teil der Bestrafung (Übertretung), richtig illegal ist das Fahren unter Drogen (Vergehen). Dieses ist mit einem solchen Wert rechtsgültig nachgewiesen.

Nun gibt es neben einer Busse für den Konsum noch eine Geldstrafe (10 bis 40 Tagessätze) für das Fahren unter Drogen, die Kosten des Spitals sind ebenfalls zu berappen. Der Führerausweis wird für drei Monate entzogen. Es gibt einen Eintrag in das Strafregister, man ist also vorbestraft.

In beiden Varianten wird auch das Strassenverkehrsamt über den Vorfall informiert.

2. Teil: Folgen einer Polizeikontrolle ausserhalb des Strassenverkehrs

Ein klassischer Fall ist der THC-Konsum draussen, bei dem jemand von der Polizei erwischt wird und in der Befragung zum Beispiel täglichen Konsum gesteht.

Eine deftige Party oder ein lauter Streit zu Hause kann dazu führen, dass die Polizei vorbeischaut und so Kiffutensilien sieht. Dann wird ein Protokoll aufgenommen und ebenfalls nach der Konsumhäufigkeit gefragt.

Oder eine Velofahrerin bzw. ein Fussgänger ist in einen Unfall verwickelt, zum Beispiel auf einem Fussgängerstreifen. Dann werden bei allen Beteiligten Blutproben angeordnet und auch Befragungen durchgeführt.

⇒ Die Polizei verzeigt die Betroffenen je nach Vorfall wegen Konsum, Ruhestörung etc. und erstellt eine Meldung ans Strassenverkehrsamt (wenn diese einen Führerausweis besitzen), auch wenn der Vorfall nichts mit dem motorisierten Strassenverkehr zu tun hatte.

3. Teil: Massnahmen des Strassenverkehrsamtes

Wenn das Strassenverkehrsamt aus irgendeinem Grund (z. B. Meldung durch die Polizei) informiert wird, dass eine Person mit Führerausweis THC konsumiert(e), überprüft es, ob diese mit ihrem Cannabiskonsum ein Risiko für den Strassenverkehr darstellt. Sollte dies bejaht werden (weil bei der betroffenen Person z. B. Fahren unter Drogen oder regelmässiger Konsum festgestellt wurde), kann ein vorsorglicher Sicherungsentzug erfolgen, also eine Abnahme des Führerausweises auf unbestimmte Zeit.

⇒ Geht es nur um einen gestandenen Konsum von ein oder zwei Mal pro Woche und ist dieser in keiner Weise mit dem Strassenverkehr verbunden, unternimmt das STVA normalerweise nichts. Eben­so, wenn der THC-COOH-Gehalt unter 40 µg/l liegt (falls das Ergebnis eines Blutuntersuches vorliegt). Die Sache ist damit erledigt (bleibt aber in den Akten).

⇒ Wenn THC ab 1.5 µg/l am Steuer rechtsgültig nachgewiesen wurde, wird eine Fahreignungsabklärung veranlasst. Ebenso, wenn das THC unter 1.5 liegt, aber Konsum von mehr als zwei Mal pro Woche gemeldet wird und auch, wenn der THC-COOH-Wert über 40 liegt. Auch das Mitführen von Cannabis erhärtet die Zweifel an der Fahreignung (keine Trennung von Konsum und Strassenverkehr). Dies alles läuft dann unter «Verdacht auf Drogensucht».

Verkehrsmedizinisches Gutachten

Urinkontrolle (negativ auf THC?), evtl. Haaranalyse (bei Verdacht auf andere Substanzen oder Alkoholabhängigkeit) und eine Befragung (Abstinenz gesichert?, rechtliche Vorschriften akzeptiert?, keine erhöhte Gefahr im Strassenverkehr?) fliessen in ein verkehrs­medizinisches Gutachten ein (Kosten über 1’500 Franken). Im Gutachten wird dann empfohlen, ob dem oder der Untersuchten die Fahreignung zugesprochen werden kann und ob es Auflagen dafür geben sollte, die Fahreignung also:

  • ohne Auflagen befürwortet werden kann
  • mit Auflagen befürwortet werden kann
  • abgelehnt werden sollte.

Aufgrund dieses Gutachtens wird der Entscheid des Strassenverkehrsamtes gefällt. Der Führerausweis wird je nachdem:

  • ohne Auflagen wieder zugestellt
  • mit Auflagen wieder erteilt (je nach Fall variieren diese von Urinkontrollen über ein halbes Jahr, ein ganzes Jahr oder zwei Jahre; evtl. mit weiteren verkehrsmedizinischen Gutachten alle 6 oder 12 Monate)
  • nicht wieder erteilt (Sicherungsentzug). Zuerst müssen dann weitere drei oder sechs Monate THC-Abstinenz dokumentiert werden, bevor eine allfällige ­Erteilung des Führerausweises erörtert wird – dann ebenfalls mit den beschriebenen Auf­lagen.

Abstinenzkontrolle

Eine Urinkontrolle im Spital kostet über 200 Franken und muss meistens einmal pro Monat abgegeben werden. Das ergibt also Kosten von gegen 3’000 Franken pro Jahr. Wenn Urinkontrollen beim Hausarzt abgegeben werden können, geht es massiv billiger (etwa 5 bis 60 Franken, je nach Abrechnungsart).

Letztlich wollen die Behörden schlicht totale Abstinenz sehen, wenn der Ausweis belassen werden soll: negative Urinkontrollen; klare Abgrenzung vom bisherigen Konsum; Einsicht, dass es ohne Konsum im Leben besser geht (mit konkreten Beispielen); dass man mit anderen, abstinenten Menschen Kontakt hat und nicht mehr mit THC-Konsumierenden. Vermehrt wollen sie auch wissen, ob es eine Verlagerung zum Alkoholkonsum gibt (dafür werden dann Haarproben verlangt).

Wurden alle Auflagen erfüllt und wird die Fahreignung uneingeschränkt befürwortet, gibt es den Führerschein ohne Auflagen zurück. Sonst mahlen die Mühlen des Strassenverkehrsamtes weiter.

THC-Genuss oder Führerausweis

Da Urinproben sehr lange nach einem Konsum positiv bleiben und der Grenzwert schnell erreicht wird, müssen sich Betroffene hier wirklich überlegen: Führerausweis oder THC-Genuss? Wer «das Billett» behalten will oder muss, kann nicht mehr weiter THC konsumieren. Selbst legale Hanfprodukte ohne psychoaktive Wirkung dürfen nicht mehr konsumiert werden, da auch sie zu positiven Urinproben führen können (siehe Lebensmittel und CBD-Hanf).


Die «THCs»

Im Blut werden drei Werte bestimmt:
THC: Wirkstoff, rechtlich relevant. Fahren unter Drogen gilt ab 1.5 µg/l als bewiesen.
OH-THC: Wirkstoff, rechtlich nicht relevant.
THC-COOH: Abbauprodukt, rechtlich indirekt relevant, denn über 40 µg/l gelten als Hinweis auf eine mögliche Drogensucht.

Strassenverkehrsamt

Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Abklärung der generellen Fahreignung, also ob jemand überhaupt noch einen Führerausweis haben darf (Drogensucht schliesst dies aus). Es lässt dazu Gutachten erstellen und verfügt Massnahmen (Sicherungsentzug, kontrollierte Abstinenz).

Drogensucht?

Die Konsensmeinung in der Rechtsmedizin ist, dass ein Konsum von ein- bis zweimal pro Woche noch knapp tolerierbar ist (gelegent­licher Konsum). Bereits ab drei Mal pro Wo­che gehen sie von einem «nicht mehr ge­le­gent­li­chen/󠀭häufigen Konsum» aus, der ei­nen Ver­dacht auf Drogensucht begründen soll.

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das strafrechtliche Verfahren. Für die Bestrafung ist nur relevant, ob jemand mit mindestens 1.5 µg/l THC im Blut Auto gefahren ist. Wenn dem so ist, dann erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Fahrens unter Drogen (was ein Vergehen darstellt).


Strafen wegen Fahren unter THC

Einstellungsverfügungen

Deliktwiederholung während der Probezeit

Beim ersten Mal ist die Strafe wegen Fahrens unter Drogen meistens bedingt, man muss also die Kosten für die Tagessätze nicht bezahlen (die Busse, die Gebühren und die sonstigen Kosten aber schon). Doch wenn man während der Probezeit nochmals erwischt wird, kann das schnell enorm teuer werden. In diesem Fall kann der Staatsanwalt die alte Strafe widerrufen und aus dem alten und dem neuen Fall eine neue Strafe bilden.

Beispiel einer unbedingten Strafe

Überblick und Zusammen­fassungen

Konkrete Fälle Führerausweis

Merkblätter und Weisungen

Bericht zu THC-Grenzwerten (2020)

Ein interessanter Bericht vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel zum Thema THC im Blut und Fahrfähigkeit/Fahreignung. Wir möchten aber darauf hinweisen: Das ist ein Diskussionspapier und im geltenden Recht noch nicht umgesetzt!

Faktenblatt THC-Grenzwerte (Kurzversion)

Bericht THC-Grenzwerte (45 Seiten)

Sommer 2021: Neuer THC-Grenzwert im Strassenverkehr?

Institut für Rechtsmedizin Zürich:

Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM:

Strassen­verkehrs­gesetz und Verordnungen

Verkehrsregeln-Verordnung

Verkehrszulassung-Verordnung

Inserat

Zuletzt geändert: 2023/12/22 21:16

Seite teilen: facebook X (Twitter)

Rechtliche Übersicht

Shit happens 15 (Sommer 2023)


Shit happens 15
Jetzt bestellen