Ohne Konzession geht nichts: Verkauf an Konsumierende

Den Verkauf regeln die Kantone. Sie dürfen diesen selber durchführen oder Konzessionen vergeben. Damit kann die Anzahl Verkaufsstellen klein ­gehalten werden. Wahrscheinlich werden hier verschiedene kantonale ­Varianten entstehen (restriktivere und grosszügigere).

Verkauf nur mit Konzession

Nun kommt der Flaschenhals: Während alle, die die Vorschriften erfüllen, anbauen und produzieren dürfen, kann der Verkauf auch bei Erfüllung aller Vorschriften untersagt bleiben, wenn ein Kanton das nicht will. Er muss sich nicht rechtfertigen, es geht also in Richtung Willkür.

Verkauf mit vielen Vorschriften

Der Verkauf ist für kantonal konzessionierte Verkaufsstellen nur vor Ort möglich. Maximal dürfen 5g THC pro Verkauf über die Theke gehen. Dabei müssen die ­Kundinnen und Kunden beraten und eingeschätzt werden: Ist allenfalls eine Abklärung zu empfehlen? Ein Hinweis auf einen Termin bei der Suchtberatungsstelle? Wie penibel oder locker das genau ablaufen wird, wird sich erst in der Praxis zeigen. Es könnte sein, dass in gewissen Kantonen generell nur Suchtfachstellen konzessioniert werden. Diese könnten sich entscheiden, nur ein begrenztes Sortiment anzubieten (z. B. keine Produkte über 10 % THC). ­Andere Kantone könnten Firmen zulassen, aber auch diese müssten die zahlreichen Vorschriften beim Verkauf einhalten (keine Gewinnorientierung; vieles weitere wird in den Verordnungen ausformuliert).

Verkaufsstellen sind keine Hanflädeli

Das Ganze hat nichts mit «Hanflädeli» zu tun, wo engagierte Konsumierende verkaufen, die die Produkte selber konsumieren und testen. Möglich wäre das zwar, aber es erscheint zurzeit unwahrscheinlich.

Wer kauft, muss von den Verkaufsstellen nicht zwingend erfasst werden. Allerdings kommen solche «Details» erst dann zum Vorschein, wenn ein Unternehmen einen Antrag auf eine Konzession formuliert (dabei muss es angeben, wie es die «Früherkennung und Frühintervention» gewährleisten will – mittels Registrierung?).

(K)ein Onlinehändler

Neben den Verkaufsstellen kann es (muss also nicht) einen Onlinehändler geben. Dieser wird jedoch vom Bund konzessioniert. Hier müssen die Kundinnen und Kunden erfasst werden und hier darf dann auch nach Hause geliefert werden.